Von Mercer-Chefaktuar Thomas Hagemann
Mit Beschluss vom 7. März 2018 (XII ZB 408/14) hat der BGH zu drei Fragen des Versorgungsausgleichs Stellung bezogen:
Alle drei Punkte haben Auswirkungen auf die Berechnungen zum Versorgungsausgleich bzw. auf seine Umsetzung.
Die Einbeziehung der Rentendynamik in den Ausgleichswert entspricht der überwiegenden Literaturmeinung und auch der Mercer-Meinung. Vereinzelt wurde in der Literatur allerdings eine abweichende Auffassung geäußert. Der BGH hat diese Fragestellung nun klargestellt und unsere Auffassung bestätigt.
Falls Sie sich allerdings bisher der Minderheitsmeinung angeschlossen haben und entsprechend ihrer Teilungsregelung keine Rentendynamik im Ausgleichswert berücksichtigen, sollte die Vorgehensweise nun geändert werden. Sinnvoll ist es, die zukünftige Rentendynamik z. B. mit dem jährlichen Erhöhungssatz einzubeziehen, der auch dem letzten HGB-Abschluss zugrunde lag.
Der BGH hat sich außerdem mit der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik beschäftigt. Sofern sie auf die Ehezeit zurückwirkt und bereits unverfallbar ist, ist sie ebenfalls in den Ausgleichswert einzubeziehen. Ausgenommen davon sind z. B. Steigerungen der Bezüge aufgrund beruflichen Aufstiegs.
Unseres Erachtens hat diese Entscheidung keine Auswirkungen auf den Ausgleichswert, wenn die ausgleichspflichtige Person noch aktiv im Unternehmen tätig ist. Zwar ist es denkbar, dass sich die Bezüge seit dem Ende der Ehezeit erhöht haben. Da sie aber grundsätzlich auch wieder sinken könnten, sind die daraus resultierenden Erhöhungen der Versorgungsleistungen noch nicht unverfallbar.
Anders sieht es aus, wenn die ausgleichspflichtige Person nach dem Ende der Ehezeit ausgeschieden ist. Versorgungsleistungen auf Grundlage einer Bezügesteigerung zwischen Ende der Ehezeit und Ausscheidedatum sind tatsächlich unverfallbar geworden. Allerdings kann der Ehezeitanteil nur dann direkt aus der unverfallbaren Anwartschaft ermittelt werden, wenn alle nachehezeitlichen Veränderungen auf die Ehezeit zurückwirken. In der Regel sollte daher die bisherige Vorgehensweise beibehalten werden.
Für den Fall, dass die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitlich bereits eine Rente bezieht, sollten die Berechnungen auf Basis der tatsächlichen Rente erfolgen. Wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, ist hierfür die Rente bei Rentenbeginn maßgeblich. Allerdings sind nachehezeitliche Änderungen, die nicht auf die Ehezeit zurückwirken (z. B. beruflicher Aufstieg), herauszurechnen. Das gilt aber auch jetzt schon für die Vergleichsberechnung zum aktuellen Stichtag, die im Falle der Rentnerscheidung zur Vermeidung oder Verminderung von Nachteilen für den Versorgungsträger regelmäßig erfolgt.
Der BGH hat sich auch mit der Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person beschäftigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es nicht zulässig ist, das Anrecht um mehr als die Hälfte zu kürzen. Das kann aber der Fall sein, wenn der Kürzungsbetrag versicherungsmathematisch aus dem Ausgleichswert ermittelt wird.
Sofern Mercer die Entscheidungen der Familiengerichte umsetzt, wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person üblicherweise proportional gekürzt. Wurde das gesamte Anrecht beispielsweise in der Ehezeit erdient, so wird jede Leistung genau um 50 Prozent (gegebenenfalls erhöht um Teilungskosten) reduziert. Diese Vorgehensweise ist weiterhin unproblematisch.
Bei anderen Vorgehensweisen kann es zu überproportionalen Kürzungen kommen, die nach Auffassung des BGH nicht zulässig sind. Hier sollte die Vorgehensweise geändert werden. Falls Sie hierzu Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an.