Datum: 10.05.2017
Autor: Thomas Hagemann
Alle Welt schaut derzeit auf das Gesetzgebungsverfahren zum Betriebsrentenstärkungsgesetz. Dabei sollte aber nicht vergessen werden, dass es mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bereits verabschiedete Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung gibt, die teilweise bereits in Kraft getreten sind und teilweise zum 01.01.2018 in Kraft treten. Über die geplanten Änderungen haben wir Sie bereits in einem Artikel in „Mercer informiert“ und in einem Webcast informiert.
Einige dieser Regelungen geben keinen Handlungsspielraum und müssen einfach umgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die erleichterten Bedingungen für die Unverfallbarkeit (Vollendung des 21. Lebensjahres, dreijährige Zusagedauer), die Einschränkungen bei Abfindungen von Kleinstanwartschaften und die erweiterten Auskunftspflichten.
Ein Punkt, der durchaus noch Handlungsspielräume bei den Unternehmen bietet und jetzt kurzfristig geprüft werden sollte, ist die Dynamisierung von Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie dürfen ausgeschiedene Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert der unverfallbaren Anwartschaft nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare aktive Arbeitnehmer. Das gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.2018 und nur dann, wenn das Versorgungssystem nicht vor dem 20.05.2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war.
Ob ein Versorgungswerk zum 20.05.2014 geschlossen war, ist nicht in jedem Fall einfach zu beurteilen. Zweifelsfälle können entstehen, wenn beispielsweise gleichlautende Einzelzusagen vor und nach diesem Stichtag erteilt wurden oder eine Versorgungsregelung, die vor dem Stichtag eingeführt wurde, nach dem Stichtag geändert wurde. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen.
Von der Dynamisierung aufrechterhaltener Anwartschaften von ausgeschiedenen Mitarbeitern sind aber nicht alle Zusagen betroffen. So gilt nach § 2a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG eine Benachteiligung als ausgeschlossen, wenn die Anwartschaft beispielsweise als nominales Anrecht festgelegt ist oder eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt. Festbetrags- und beitragsorientierte Zusagen sind daher in der Regel nicht betroffen.
Soweit die Versorgungsleistungen dagegen von den letzten Bezügen abhängen, besteht auch für die Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter eine Dynamisierungspflicht.
Aber auch bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen, die eine reine Risikoabsicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall vorsehen, kann eine Dynamisierungspflicht eintreten. Dies hängt von der Gestaltung der Zusage ab. Hier empfehlen wir eine rechtliche Prüfung.
§ 2a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter angepasst werden können, so dass eine Benachteiligung ausgeschlossen ist. Mögliche Anpassungen wären:
Es empfiehlt sich, die Anpassungsregelung in der Zusage festzulegen. Sofern die Anpassung um 1 % jährlich gewählt wird, würde eine verbindliche Festlegung in der Zusage auch die Möglichkeit bieten, diese Erhöhungen bereits in der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Da die Versorgungsanwärter zudem ein Recht auf die Information über die Dynamisierungsregelung haben, bietet es sich an, hier frühzeitig klare Verhältnisse zu schaffen.
Denkbar ist es aber auch, die Dynamisierungspflicht durch eine rechtzeitige Planumstellung ganz zu vermeiden. Wird im Rahmen einer solchen Planumstellung mit einem Umstellungsstichtag noch im Jahr 2017 beispielsweise der zukünftig erdienbare Teil auf eine beitragsorientierte Leistungszusage umgestellt, so entfällt eine weitergehende Dynamisierungspflicht, weil die beitragsorientierte Zusage ja bereits eine Verzinsung auch für ausgeschiedene Anwärter enthält.
Sofern also noch eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage existiert, sollte nun kurzfristig eine solche Planumstellung geprüft werden. Die Zeit drängt, denn um eine Dynamisierungspflicht gänzlich zu vermeiden, ist ein Umstellungsstichtag noch im Jahr 2017 notwendig. Hier sollte keine Zeit verloren werden – insbesondere sollte nicht erst abgewartet werden, welche gesetzlichen Änderungen uns das Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 01.01.2018 noch bringen wird.