Urteil des BFH
Steuerbefreiung bei Kapitalwahlrecht

03.02.2017
Autor: Rita Reichenbach

Steht ein Kapitalwahlrecht der Steuerbefreiung von Beiträgen gemäß § 3 Nr. 63 EStG entgegen?

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 20. September 2016 (XR 23/15) Zweifel darüber geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.

Die Frage war im vorliegenden Rechtsstreit, bei dem es um die Fünftelungsregelung ging, nicht entscheidungserheblich, so dass diese Zweifel zunächst keine bindende Wirkung für diesen oder vergleichbare Fälle haben. Dennoch ist die getroffene Aussage äußerst überraschend.

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung und dem bisher allgemein herrschenden Verständnis kommt es nämlich darauf an, ob ausschließlich eine Kapitalzahlung erbracht wird oder ob es sich nur um ein Kapitalwahlrecht handelt. In dem BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 heißt es unter Randnr. 312: „Allein die Möglichkeit, an Stelle dieser Auszahlungsform eine Einmalkapitalzahlung … zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen.“ Damit sind erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sich der Arbeitnehmer für die Einmalkapitalauszahlung entscheidet, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt. Bei Ausübung des Wahlrechtes innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist es zudem aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, die Beitragsleistungen weiterhin nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zu belassen.

Ob der BFH tatsächlich, sollte es einmal entscheidungserheblich sein, eine restriktivere Auffassung als die Finanzverwaltung vertreten wird, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Solange dies nicht der Fall ist, sehen wir allerdings keinen konkreten Handlungsbedarf. 

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