Ist der Sicherungsbeitrag ein Hemmschuh für die reine Entgeltumwandlung?

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von unserem Experten Dr. Udo Niermann, Partner Mercer 

Nutzen die Tarifpartner das gesetzliche Angebot, betriebliche Altersversorgung als reine Entgeltumwandlung zu gestalten, so empfiehlt der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 BetrAVG den Tarifvertragsparteien, die Risiken der reinen Beitragszusage und des Wegfalls der Arbeitgeberhaftung durch einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag zu mindern. 

Natürlich weiß zurzeit niemand, ob und ggf. in welcher Höhe bzw. nach welcher Berechnungsstruktur ein solcher Sicherungsbeitrag erhoben werden wird. Fest steht jedoch, dass er bei einer arbeitgeberfinanzierten oder  -mitfinanzierten Altersversorgung im Gesamtdotierungsrahmen berücksichtigt werden kann und – nach aller Erfahrung – auch berücksichtigt werden wird.

Reine Entgeltumwandlung – Sicherungsbeitrag erhöht die Kosten für Arbeitgeber 

Etwas anders sieht es bei reiner Entgeltumwandlung aus. Hier hat der Arbeitgeber zunächst den Entgeltumwandlungsbetrag um den Arbeitgeberzuschuss gem. § 23 Abs. 2 BetrAVG von 15 Prozent zu erhöhen (soweit SV-Beiträge eingespart werden).

Zusätzlich wäre gegebenenfalls ein Sicherungsbeitrag gem. § 23 Abs. 1 BetrAVG zu zahlen, den es nur bei der reinen Beitragszusage gibt. 

Bietet der Arbeitgeber also die Entgeltumwandlung als reine Beitragszusage an, erhöhen sich seine Kosten ceteris paribus um einen gegebenenfalls tariflich vorgesehenen Sicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber hat hier keine Kompensationsmöglichkeiten durch Vorgabe eines Gesamtdotierungsrahmens wie bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung. 

Wegfall der Subsidiärhaftung: teuer erkauft

Der Preis für den Wegfall der Subsidiärhaftung bei der reinen Beitragszusage entspricht also der Höhe des ggf. zu zahlenden Sicherungsbeitrages. Bei einem Sicherungsbeitrag von z. B. 5 Prozent oder 10 Prozent des jeweiligen Arbeitnehmerbeitrages dürfte damit der Wegfall der Subsidiärhaftung sehr teuer erkauft sein. Darum vermuten wir, dass die reine Beitragszusage zumindest bei unveränderter Rechtslage schwerpunktmäßig bei arbeitgeberfinanzierten oder arbeitgebermitfinanzierten Versorgungswerken genutzt wird. Denn im Falle der reinen Entgeltumwandlung sind die klassischen Zusageformen in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung nicht mit diesem Zusatzaufwand für den Arbeitgeber verbunden und damit für ihn deutlich preiswerter.

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