Niedrigzins
Senkung des Höchstrechnungszinssatzes – Auswirkungen auf den Nachfinanzierungsbetrag an den PSV

26.07.2016
Autor: Wolfgang Schmidt

Ab 1. Januar 2017 reduziert sich der Garantiezins für Lebensversicherungen, der sogenannte Höchstrechnungszins, für alle Lebensversicherungsprodukte von bisher 1,25 auf 0,90 Prozent. Diese Änderung wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Diese Senkung des Höchstrechnungszinssatzes hat aber nicht nur Auswirkungen auf ab dem 01.01.2017 neu abgeschlossene Versicherungsprodukte, sondern auch auf die Regelungen des § 30i BetrAVG. Dieser Paragraf wurde vor etwa 10 Jahren neu ins Betriebsrentengesetz eingefügt. Er sollte sicherstellen, dass auch zu sichernde Anwartschaften aufgrund bis zum 31. Dezember 2005 eingetretener Insolvenzen (und nicht – wie bis zu diesem Zeitpunkt üblich – nur bereits laufende Leistungen) durch einen Sonderbeitrag an den Pensionssicherungsverein (PSVaG) nach- und ausfinanziert werden. Die fälligen Nachfinanzierungsbeträge wurden seinerzeit ermittelt und sind nun in 15 gleichen Raten fällig, die erste zum 31. März 2007, die letzte somit zum 31. März 2021. Dies bedeutet, dass zum jetzigen Zeitpunkt immerhin noch fünf der 15 möglichen Raten zur Zahlung ausstehen.   

Das Gesetz räumt aber auch die Möglichkeit ein, noch ausstehende Raten in einem Betrag zu bezahlen. Im Gegenzug dazu wird vom Gesetzgeber eine Diskontierung gewährt. Der PSVaG hat dazu auf seiner Homepage auch einen entsprechenden Rechner zur Verfügung gestellt.

Der Zinssatz zur Diskontierung gemäß § 30i BetrAVG ist der um ein Drittel erhöhte Höchstrechnungszins aus der Lebensversicherungswirtschaft, derzeit also 1,25 Prozent plus ein Drittel, also 1,67 Prozent. Somit wird auch dieser Diskontierungssatz mit Wirkung zum 01.01.2017 auf dann 0,90 plus ein Drittel, also 1,20 Prozent, abgesenkt. Daher ist zu überlegen – falls ohnehin geplant ist, von der vorfälligen Einmalzahlung Gebrauch machen zu wollen – ob die Zahlung nicht in das Jahr 2016 vorgezogen wird. Dies hat handfeste Vorteile, wie folgendes Beispiel zeigt:

Jahresrate: € 1.000 (somit in den kommenden fünf Jahren fällige Zahlung: € 5.000)

Vorfällige Zahlung im Dezember 2016 mit 1,67 Prozent Diskontsatz: € 4.818,30, somit Ersparnis € 181,70

Vorfällige Zahlung im Januar 2017 mit 1,20 Prozent Diskontsatz: € 4.873,07, somit Ersparnis € 126,93


Für den Finanzverantwortlichen stellen sich also 2 einfache Fragen:

 

 

Soll von der Möglichkeit der vorfälligen Zahlung Gebrauch gemacht werden? Im derzeitigen Niedrigzinsumfeld kann das durchaus eine ernst zu nehmende Option darstellen, falls genügend liquide Mittel im Unternehmen vorhanden sind.

 

 

 

Soll die vorfällige Zahlung bereits im Jahr 2016 durchgeführt werden, um ggf. noch von dem gegenüber 2017 erhöhten Diskontierungssatz zu profitieren?

 

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