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Ein Interview mit Mercer-Chefaktuar Thomas Hagemann
Betrachtet man nur die Auswirkungen der Rechnungszinsänderung, so werden die Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 durch den deutlichen Zinsrückgang deutlich höher ausfallen, als es mit dem Vorjahreszins der Fall gewesen wäre. In der Handelsbilanz ist dagegen ein Zinsanstieg durch die Gesetzesänderung zu verzeichnen, somit eine leichte Entlastung bei den Pensionsverpflichtungen. Wie sich die Pensionsrückstellungen insgesamt entwickeln, hängt von den regulären Zuführungen sowie von anderen Sondereffekten ab.
In gewissen Grenzen lässt sich u. U. noch für Entlastung sorgen. Beim Rechnungszins nach IAS 19 kann über die Modifikation der Herleitung des Zinssatzes die Möglichkeit bestehen, zu höheren Zinssätzen zu kommen. Die Inflationsannahme und ggf. die Gehaltsdynamik können in vielen Fällen gegenüber dem Vorjahr reduziert werden.
Nach HGB wird eine weitere Entlastung in diesem Jahr gar nicht erwünscht sein, weil sich durch die Gesetzesänderung bereits eine Entlastung ergibt. Hier wird man z. B. eine Absenkung der Inflationsannahme eher ins Folgejahr verschieben.
Es bietet sich an, noch nicht erfasste BilMoG-Übergangsbeträge nun als Aufwand zu erfassen und so trotz der einmaligen Entlastung beim Zins insgesamt zu einem kontinuierlicheren Verlauf der Pensionsrückstellungen zu kommen. Der Ertrag aus der Gesetzesänderung kann dann sogar ins Betriebsergebnis fließen.
Auch wenn die Aussagen zur Verfassungswidrigkeit fundiert sind, so führen sie doch nicht zu einer sofortigen Anpassungsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen. Zwar kann ein Unternehmen sich darauf berufen und z. B. die handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen auch für die Steuerbilanz fordern. Die Finanzverwaltung wird das aber sicher nicht akzeptieren. Somit bleibt dann nur die gerichtliche Klärung.
Mit einer Kapitalisierungsoption kann der Umfang der Versorgungsverpflichtungen verringert werden, so dass dieser Teil auch nicht mehr an zukünftigen Zinsentwicklungen teilnimmt. Mit dem Wechsel des Durchführungsweges können zumindest HGB-Bilanzierer zu einer deutlichen Glättung des handelsrechtlichen Aufwandes beitragen. Wird dabei noch eine vollständige versicherungsförmige Ausfinanzierung erreicht, so brauchen die Verpflichtungen in HGB- und IFRS-Abschluss nicht mehr bilanziert zu werden. Langfristig ist es jedoch wichtig, dass das Versorgungssystem den Bedürfnissen des Unternehmens entsprechend ausgerichtet ist und keine unnötigen Risiken getragen werden.
Im Falle der Direktzusage sind durch die Zinsentwicklung nur bilanzielle Werte betroffen. Soweit die Auswirkungen auf die Jahresergebnisse vom Unternehmen getragen werden können, besteht kein Grund, in Aktivismus zu verfallen. Wenn das Zinsniveau wieder steigt, werden die Verpflichtungen wieder sinken. Für die tatsächlichen Versorgungszahlungen, die nach Eintritt des Versorgungsfalles zu erbringen sind, spielt der Rechnungszins keine Rolle.
In den meisten Fällen sind die Auswirkungen auf den Jahresabschluss aber so schmerzhaft, dass es sich lohnt, über verschiedene Maßnahmen nachzudenken.
Die konkreten Maßnahmen hängen immer von der individuellen Situation des Unternehmens ab. Zumindest für HGB-Bilanzierer kristallisiert sich aber ein Paket als besonders wirkungsvoll heraus: die Kapitalisierungsoption für Altrentner mit nachfolgendem Wechsel des Durchführungsweges für die verbleibenden Verpflichtungen hin zur Unterstützungskasse.
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