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01.02.2016
Autor: Daniel Kisters
Der Höchstbetrag, der als Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG geltend gemacht werden kann, ist seit 2015 im Zuge des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabeordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt.
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016) hat der Bundesrat am 27.11.2015 gebilligt.
Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) für 2016 nun 91.800 € p. a.
Der Beitragssatz beträgt für 2016 unverändert 24,80 %. Somit ergibt sich ein neuer Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 EStG zur Rürup-Rente von 22.767 € p.a. für Singles und 45.534 € p.a. für zusammen veranlagte Ehepartner.
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