Betriebsrentengesetz
§ 17b: Ein Schritt in die richtige Richtung

05.02.2015

Ein Kommentar zum Entwurf des BMAS für einen § 17b des Betriebsrentengesetzes von Uwe Buchem, Leiter des Bereichs Retirement bei Mercer in Central Europe.

Vor ein paar Tagen hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) einen neuen Entwurf für einen § 17b des Betriebsrentengesetzes vorgelegt. Damit soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, eine reine Beitragszusage ohne die in § 1 Abs. 1 Satz 3  des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) vorgesehene Subsidiärhaftung einzurichten. Die Insolvenzsicherung wird durch den PSVaG gewährleistet. Die Umlagen dafür werden – und das ist neu – von dem externen Versorgungsträger selbst entrichtet. Voraussetzung für diese Enthaftung des Arbeitgebers ist, dass die Altersversorgung über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien in Form einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds durchgeführt wird und die Einrichtung selbst mindestens die eingezahlten Beiträge garantiert, soweit sie nicht zur Risikotragung (Invalidität, Tod) verwendet wurden (Beitragszusage mit Mindestleistung gem. §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

Was ist von diesem Vorschlag zu halten?

Das Problem: Mangelnde Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)


Das BMAS wies vor kurzem in einer Pressemitteilung zur Trägerbefragung zur bAV darauf hin, dass mehr als 60 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine bAV-Anwartschaft haben. Das heißt aber auch: 40 Prozent der Arbeitnehmer haben keine bAV. Rechnet man noch den fast vollständig versorgten Öffentlichen Dienst aus der Bemessungsgrundlage  heraus, so besitzt fast die Hälfte der Beschäftigten keine bAV-Anwartschaft.

Die zu geringe Verbreitung der bAV betrifft besonders stark die kleinen und mittleren Unternehmen. Außerdem gibt es bestimmte Branchen, in denen die bAV beispielsweise wegen hoher Fluktuation und den daraus resultierenden Schwierigkeiten praktisch gar nicht vorkommt. Und auch viele größere Unternehmen haben die arbeitgeberfinanzierte bAV für Neueintritte geschlossen und bieten häufig nur noch Entgeltumwandlung an.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass viele  Begünstigte nur Minianwartschaften auf eine bAV haben.

Da die gesetzliche Rente allein langfristig nicht mehr ausreichen wird, die Versorgung im Alter sicherzustellen, ist eine Stärkung der bAV notwendig. Mit dem aktuellen Vorschlag des BMAS soll diesem bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung festgelegten Ziel nun ein Stück näher gekommen werden.

Der Vorschlag des BMAS: Ein Schritt in die richtige Richtung
 

Im Kern möchte der BMAS-Vorschlag durch eine Enthaftung des Arbeitgebers Hindernisse für die Einführung einer bAV beseitigen und durch das Angebot einer kollektiven Lösung Akzeptanz bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern fördern. Dieser Ansatz ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.

Eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien sorgt für Vertrauen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern und kann sehr effizient arbeiten. Bei entsprechender Ausgestaltung kann eine hohe Beteiligung sowohl der (auch nicht tarifgebundenen) Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in den Unternehmen erreicht werden. Dabei wird es jedoch wichtig sein, den einzelnen Unternehmen ein Wahlrecht einzuräumen. Sie sollten die Möglichkeit haben, anstelle einer vereinbarten „Standardlösung" eine mindestens ebenso gute, unternehmensindividuelle bAV-Lösung anzubieten. Damit bliebe der Wettbewerb und die unternehmerische Handlungsfreiheit zumindest optional erhalten. Denn sicherlich darf man in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob eine Beschränkung auf die beiden Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfonds im Hinblick auf die Vielfalt der deutschen Wirtschaft sachgerecht ist oder möglicherweise einen Wettbewerb um effiziente und kostengünstige Lösungen eher verhindert.

Ein Paradigmenwechsel in der bAV
 

Darüber hinaus geht mit dem BMAS-Vorschlag auch ein Paradigmenwechsel einher: Während die bAV bisher ein Thema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Betriebsrat war, würde es zukünftig ein Thema zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft sein. Das Modell hat also nur dann eine Zukunft, wenn es auf die Akzeptanz der Tarifparteien stößt.

Aus Sicht der Arbeitnehmer ist von Bedeutung, dass der Vorschlag eine Mindestleistung in Höhe der eingezahlten Beiträge (abzüglich des Teils, der für Risikoleistungen verbraucht wurde) vorsieht. Die Garantie des Arbeitgebers wird also durch eine Garantie des Versorgungsträgers ersetzt.

Zu begrüßen ist sicherlich, dass die Insolvenzsicherung nun durch den PSV und nicht (wie im ersten Entwurf vorgesehen) durch den Sicherungsfonds für Lebensversicherungen durchgeführt werden soll. Sollte allerdings bei einer gemeinsamen Einrichtung ein Sicherungsfall eintreten, ergäbe sich die kuriose Situation, dass hierfür vor allen Dingen die Unternehmen zur Kasse gebeten werden, die diesen neuen Weg gar nicht nutzen. Dies ist umso bedeutsamer, als bei einem Erfolg der neuen Einrichtungen diese in kurzer Zeit sehr hohe Vermögenswerte und Verpflichtungen anhäufen würden. Die Subsidiärhaftung des einzelnen Arbeitgebers würde ersetzt werden durch die kollektive Haftung der Arbeitgeber mit (in erster Linie) Direktzusagen.

Weitere Schritte zur Förderung der bAV sind notwendig
 

Auch wenn der Vorschlag des BMAS zu begrüßen ist, werden die damit verknüpften Vorgaben nicht ausreichen, um zu der erforderlichen Verbreitung der bAV zu führen. Dazu ist es zunächst wichtig, klare politische Botschaften zu setzen. Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wie die „Rente mit 63“ vermitteln dem Arbeitnehmer den Eindruck, das Problem der Altersversorgung sei gar nicht so schlimm und die Politik werde es schon richten. Das hält Arbeitnehmer davon ab, Eigenvorsorge zu betreiben.

Daneben gibt es weitere konkrete Maßnahmen, die die Politik ergreifen sollte, um die Komplexität der bAV zu verringern und die Attraktivität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu steigern.

So sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Leistungen der bAV zu reduzieren, denn der seit dem 01.01.2004 geltende volle Beitragssatz hält viele Arbeitnehmer ab, Entgeltumwandlung zu betreiben. Zudem gilt es, auf die Anrechnung von Leistungen der bAV auf die Grundsicherung zu verzichten, um auch Geringverdienern einen Anreiz zur Entgeltumwandlung zu geben. Und schließlich sollte zumindest die Änderung bestehender Versorgungswerke für den Future-Service deutlich erleichtert werden, um Unternehmen nicht von vornherein von der Einführung einer bAV abzuhalten.

Daneben sind Änderungen erforderlich, die speziell die Direktzusage betreffen: So sollten sowohl der Zins als auch das Bewertungsverfahren nach § 6a EStG an die handelsrechtlichen Regelungen angepasst werden. Ein Zinssatz von 6 Prozent ist angesichts des derzeitigen Zinsniveaus deutlich zu hoch, und das Teilwertverfahren zieht weitere Probleme nach sich, beispielsweise bei der Übertragung auf einen Pensionsfonds.

Laufende Leistungen und Anwartschaften ausgeschiedener Anwärter sollten auch bei Beträgen abfindbar sein, die oberhalb der heutigen Bagatellgrenze liegen. Außerdem sollten die Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Anpassungsgarantie von 1 Prozent auch für vor 1999 erteilte Zusagen mit befreiender Wirkung einzuführen. Und schließlich wäre es angebracht, den Arbeitgebern auch ohne Liquidierung des Unternehmens die Möglichkeit zu geben, die bAV befreiend auf eine Direktversicherung zu übertragen.

All diese Maßnahmen kosten Geld. Sie kosten allerdings weniger als die „Rente mit 63“. Und sie würden die richtigen Botschaften setzen.

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