08.07.2016
Autor: Frank Zagermann
Am 30. Juni hat der Europäische Rat die überarbeitete Fassung der neuen IORP (Institutions for occupational retirement provision)-Richtlinie, kurz IORP II, verkündet. Nach der Erarbeitung in sechs Trilogsitzungen (zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission) im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren enthält diese Fassung zwar weiterhin Schwachstellen, jedoch wurden diverse Kritikpunkte abgeändert. Ein Überblick der Neuerungen:
Das Europäische Parlament wird IORP II wohl schnell zustimmen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit, die neue Regelung umzusetzen. In Deutschland sind hiervon die Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfonds betroffen.
Im Erstellungsprozess der IORP-Richtlinie kam des Öfteren der Verdacht der Willkür auf. Die neue Fassung von IORP II ist nun aber insgesamt ein annehmbarer Kompromiss für alle Beteiligten. Der für Deutschland wichtigste Aspekt ist sicherlich, dass sich die Anstrengungen, die Übertragung der Solvency-II-Regelung auf IORPs zu verhindern, gelohnt haben und (zunächst) keine stärkeren Eigenmittelanforderungen erfolgen werden. Dies hätte die bAV in Deutschland wesentlich verteuert und wäre für die weitere Verbreitung kontraproduktiv gewesen. Dass es aufgrund delegierter Rechtsakte zu einer nachgesetzlichen Änderung kommt, ist ebenfalls vom Tisch. Im europäischen bAV-Markt sehen wir in den letzten Jahren stetig steigende Anforderungen und mehr Komplexität. Wir müssen uns deshalb dennoch damit abfinden, dass sich auch die Strukturen der EbAV ändern müssen.
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