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Die sogenannte Escape-Klausel für Anpassungen von Pensionskassenzusagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31.12.2015 geltenden Fassung und § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel.“ Diese Weisheit bewahrheitet sich nicht nur regelmäßig auf dem (Fußball-) Platz, sondern auch im Hinblick auf die europäische und deutsche Regulierung.
Das BMF hat sich in seinem Schreiben vom 2.5.2022 zum maßgeblichen Finanzierungsendalter bei Pensions- und Jubiläumsrückstellungen geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2019 um.
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