Neues BMF-Schreiben zur Wahl der Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung erschienen 

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06 Juni 2022

Bereits im November 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH Urteil v. 20.11.2019 - XI R 42/18) entschieden, dass die Festlegung eines einheitlichen Finanzierungsendalters für alle bei einem Arbeitgeber bestehenden Zusagen gegenüber einem Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich ist. Bis zu dieser Entscheidung war es aus Sicht der Finanzverwaltung zwingend notwendig, das zweite Wahlrecht – also die Festlegung eines Alters vor Erreichen der festen Altersgrenze – für alle bestehenden Zusagen einheitlich anzusetzen. Dies war entsprechend in den Einkommensteuerrichtlinien in R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 vorgegeben.

Zur Erinnerung: Das Finanzierungsendalter ist eine notwendige Annahme bei versicherungsmathematischen Bewertungen und beeinflusst durchaus die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellung. Je früher von einer Pensionierung auszugehen ist, desto länger wird eine Rente bezogen und desto höher fällt der versicherungsmathematische Barwert dieser Rente aus. Die Abschläge für vorzeitigen Bezug gleichen diesen Effekt in vielen Fällen nicht aus.

Auswirkungen auf die Pensionsverpflichtungen

Bisher hat die Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen diese Einheitlichkeit des Finanzierungsendalters oft beanstandet. In der Praxis hat sich aber bei vielen Arbeitgebern gezeigt, dass unterschiedliche Altersversorgungszusagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgerufen werden und daher praktisch nicht immer ein einheitliches Pensionierungsalter vorliegt. 

Das BMF hat nun auf die Rechtsprechung reagiert und mit seinem Schreiben vom 02.05.2022 auf eine weitere Anwendung von R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 verzichtet. Damit darf das zweite Wahlrecht künftig für jede weitere Pensionszusage unabhängig von bereits bestehenden Zusagen und der dort getroffenen Wahl ausgeübt werden. Auch räumt das BMF die Möglichkeit ein, das zweite Wahlrecht für bereits bestehende Zusagen erneut auszuüben. Dies wird in der Praxis sorgfältig zu prüfen sein, da das BMF diese Möglichkeit einschränkt auf Zusagen, bei denen das Pensionierungsendalter in „Übereinstimmung mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage“ angesetzt wurde. Es sind also nicht pauschal alle Zusagen betroffen, sondern nur die Zusagen, die klar als zweite oder weitere Zusage an den Arbeitnehmer erkennbar sind und bei denen das Pensionsalter aufgrund der Auffassung der Finanzverwaltung identisch zur ersten Zusage festgelegt wurde. Auch werden in viele Fällen die Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen damit auch die ertragssteuerliche Wirkung eher gering ausfallen. 

Sollte ein Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, das Wahlrecht bzgl. der Finanzierungsendalter erneut auszuüben, besteht derzeit noch kein akuter Handlungsbedarf. Die Entscheidung muss erst in dem Wirtschaftsjahr getroffen werden, das nach dem 29.06.2023 endet. Die Jahresabschlüsse des Jahres 2022 können hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen also wie gewohnt aufgestellt werden.

Was ist sonst noch zu beachten?

Nach Auffassung des BMF waren die Altersgrenzen der Pensionsverpflichtungen auch bei Jubiläumszusagen zu beachten. Einfach gesagt: Sobald ein Mitarbeiter eine Pensionszusage hatte, war das dort gewählte Finanzierungsendalter auch bei den Jubiläumsverpflichtungen zu verwenden. Diese Regelung gemäß Randnummer 8 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 08.12.2008 ist nun nicht mehr anzuwenden, steuerlich ist also nun für alle Berechtigten das dienstvertragliche Endalter anzusetzen. 

Anders als bei den Pensionsverpflichtungen ist bei den Jubiläumsverpflichtungen auch der Grundsatz der Maßgeblichkeit zu beachten, d. h. die steuerliche Rückstellung darf nach Auffassung der Finanzverwaltung personenbezogen den Wertansatz in der Handelsbilanz nicht übersteigen. Das hat zur Folge, dass vielfach ein höheres Finanzierungsendalter in der Steuerbilanz nicht automatisch zu höheren Verpflichtungen führt, da der Wert weiterhin auf den handelsbilanziellen Wertansatz beschränkt ist und oftmals in der Handelsbilanz ein vorgezogenes Endalter verwendet wird. 

Daher wird das BMF-Schreiben nur bei den Jubiläumsverpflichtungen zu merklichen Veränderungen führen, die bereits heute mit einem höheren Finanzierungsendalter in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz bewertet werden und bei denen der bisherige Ansatz der Finanzierungsendalter in der Steuerbilanz auf die Forderung der Finanzverwaltung zur einheitlichen Wahl des Endalters zurückzuführen ist. 

Über den/die Autor:in(nen)
Stefanie Beyer