Viele Arbeitgeber sagen ihren Arbeitnehmern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung zu, um die Hinterbliebenen im Falles des Todes des Arbeitnehmers ebenfalls abzusichern. Die Ausgestaltung der Regelungen der Hinterbliebenenversorgung können vielfältig sein. Die Rechtsprechung des BAG schafft dabei einen Rahmen, in welchem es dem Arbeitgeber möglich ist, das mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko z.B. mittels Späteheklausel, Altersdifferenzklausel oder Mindestehedauerklausel in zulässiger Weise zu begrenzen.
In seiner Entscheidung vom 02.12.2021 (3 AZR 212/21) hat das BAG deutlich gemacht, wie wichtig dabei eine klar gefasste Regelung zur Hinterbliebenenversorgung ist. In dem zu beurteilenden Fall war über den Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenleistung zu entscheiden. Die Besonderheit bestand darin, dass die Witwe den Mitarbeiter erst nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen geheiratet hatte.
In der als Betriebsvereinbarung ausgestalteten Versorgungsregelung war nur festgehalten, dass eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist, oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde.
Ausgehend von dieser Regelung kam das BAG zu dem Ergebnis, dass durch eine Heirat nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nicht entfällt und hat damit den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente bejaht.
Das BAG ist der Auffassung, dass Regelungen, welche Ansprüche ausschließen bzw. einschränken, hinreichend erkennbar und eindeutigen beschrieben sein müssen. Der Arbeitnehmer müsse klar erkennen können, in welcher Höhe er bzw. seine Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu erwarten haben.
So entspreche es, laut BAG, der Vertragstypik der Hinterbliebenenversorgung, des typischerweise abgesicherten Risikos und dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung, dass zunächst jeder Witwer und jede Witwe - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - davon umfasst ist. Es gehe um die Versorgung der hinterbliebenen Angehörigen, die im Zeitpunkt des Todes in einem besonderen Näheverhältnis zum Verstorbenen standen, also regelmäßig Ehegatten und Kinder. Unerheblich sei es dabei, zu welchem Zeitpunkt das Näheverhältnis - sprich die Ehe - entstanden ist. Soll das vertragstypische Risiko, soweit es um Eheschließungen nach dem vorzeitigen Ausscheiden aber vor Beginn der Altersrentenzahlung geht, nicht abgesichert werden, muss dies aus der Versorgungsregelung klar hervorgehen.
Fehlt es jedoch an einer solchen Regelung, muss der Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass auch bei einer Heirat nach dem Ausscheiden ein Anspruch seines Ehepartners auf Hinterbliebenenleistung besteht.
Die hier zugrundeliegende Versorgungsregelung nennt explizit nur zwei Ausschlusstatbestände, wodurch nach Auffassung des BAG im Umkehrschluss deutlich wird, dass weitere Ausnahmen gerade nicht gewollt sind.
Abschließend führt das BAG aus, dass auch eine Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Arbeitnehmer die Eheschließung mit der Klägerin dem Unternehmen nicht gezeigt hat, nicht zum Verlust des Anspruchs führt.
Was bedeutet diese Entscheidung für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sollten sich daher bei der Abfassung einer Versorgungsordnung detaillierte Gedanken zum Umfang der Hinterbliebenenversorgung machen und eine entsprechend hinreichend klarstellende Regelung dazu in die Versorgungsordnung aufnehmen, aus welcher zweifelsfrei hervorgeht, unter welchen Umständen Hinterbliebenenversorgung gewährt werden soll und unter welchen nicht.