Entscheidung zur Anrechenbarkeit von Arbeitgeberbeiträgen auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss 

USA, New York, New York City

06 Dezember 2021

In zwei Parallelentscheidungen (Urteile vom 31. Mai 2021 - Az. 15 Sa 1098/20 B und  Az. 15 Sa 1096/20 B -) schloss sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) einer breiten Meinung innerhalb der juristischen Literatur an und urteilte, dass ein bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems zu gewährender Arbeitgeberzuschuss auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anzurechnen sei.

Streitgegenstand war im Zusammenhang mit der Anrechnung auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss ein von der beklagten Arbeitgeberin nach einem Tarifvertrag zur Altersvorsorge zu zahlender Altersvorsorgegrundbetrag, der der Entgeltumwandlung in einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung dienen sollte und auch grundsätzlich unabhängig von einer weiteren eigenen Entgeltumwandlung der Tarifbeschäftigten gewährt wird.

Die Kläger hatten im Jahr 2019 eine Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds mit einem festen monatlichen Beitrag abgeschlossen, in dem Beitrag an den Pensionsfonds war neben der eigentlichen Entgeltumwandlung der tarifvertragliche Altersvorsorgegrundbetrag für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020 monatlich enthalten.

Die Kläger machten mit der Klage für den eigenfinanzierten Teil der Entgeltumwandlung den gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch den TV zur Altersvorsorge sei die Entgeltumwandlung abschließend geregelt. Jedenfalls sei derzeit nach der Übergangsvorschrift des § 26a BetrAVG, nach der die gesetzliche Zuschussverpflichtung für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen worden sind erst ab dem 01.01.2022 gilt, kein Zuschuss gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen.

Erstinstanzlich hat sich das Arbeitsgericht dieser Auffassung der Beklagten angeschlossen, das LAG hat diese für die Praxis wichtige Rechtsfrage leider offengelassen. Es kam für das LAG vorliegend nicht darauf an, ob für die Anwendbarkeit der Übergangsregelung gem. § 26a BetrAVG auf den Zeitpunkt des Abschlusses kollektiven Regelung zur Entgeltumwandlung oder den des Abschlusses der Individualvereinbarung über die Entgeltumwandlung abzustellen ist und ob gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG durch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bestehende Tarifverträge zum Nachteil der Arbeitnehmer in den Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG eingegriffen werden kann.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses war nach Ansicht des LAG im Ergebnis unabhängig von diesen Fragen durch die Zahlung des Altersvorsorgegrundbetrages erfüllt, da der Altersvorsorgegrundbetrag vorliegend die Höhe des ggfs. nach § 1a Abs. 1a BetrAVG geschuldeten gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses überstieg.

Zur Begründung führt das LAG aus, dass im System der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung als Arbeitgeberzuschuss jede Zahlung zu werten sei, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die Verwendung des Entgelts des Arbeitnehmers zum Zwecke der Bildung einer Altersversorgung zusätzlich zahlt.

Das LAG leitet das Ergebnis seiner Entscheidung hierbei auch aus der Intention der gesetzlichen Zuschussregelung ab. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, den erlangten Vorteil an den Arbeitnehmer, der Entgeltumwandlung betreibt, als zusätzlichen Anreiz weiterzureichen. Damit wird nach dem Landesarbeitsgericht der gesetzliche Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers umrissen und begrenzt. Kommt er dieser Verpflichtung, wie vorliegend vom LAG angenommen, bereits aufgrund einer tariflichen Regelung nach, besteht kein Anlass, ihm weitergehende Verpflichtungen aufzuerlegen.

Nach den Ausführungen des LAG wäre damit wohl jeder unabhängig von der Sozialversicherungsersparnis als monatlicher „Festbetrag“ gezahlter Arbeitgeberbeitrag (sei es aus tarifvertraglicher oder sonstiger Verpflichtung) auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss anzurechnen, solange dieser nur überhaupt im Kontext der Entgeltumwandlung gewährt wird.

Ob sich letztlich auch das Bundesarbeitsgericht dieser Auffassung anschließt, wird sich schon in naher Zukunft zeigen, eine Revision gegen die Entscheidung des LAG wurde in beiden Fällen eingelegt, die Verhandlungen sind für den 08.03.2022 anberaumt.

Über den/die Autor:in(nen)
Stefan Westphal
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