Die neue „Digitale Rentenübersicht“

Stefan Oecking
Partner, Mercer Deutschland

 

25. August 2020

Die „Digitale Rentenübersicht“ soll den Bürgerinnen und Bürgern nutzerfreundlich und verständlich einen möglichst vollständigen Überblick über ihre Vorsorgesituation im Alter zur Verfügung zu stellen, um ihnen ihre Vorsorgeplanung zu erleichtern.

Am 29. Juli 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Gesetzentwurf zur Digitalen Rentenübersicht (RentÜG-E) vorgestellt. Die Übersicht soll allen Bürgerinnen und Bürgern einen verständlichen Gesamtüberblick über ihre Altersversorgungssituation aus den drei Säulen – gesetzlich, betrieblich und privat – verschaffen sowie eventuellen zusätzlichen Versorgungsbedarf aufzeigen. Bereits in der Begründung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes gegen Ende der vergangenen Legislaturperiode wurde im Jahr 2017 das entsprechende Vorhaben einer säulenübergreifenden Altersvorsorgeinformation angekündigt. Der Gesetzentwurf beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einen gesetzlichen Rahmen für die Rentenübersicht zu schaffen. Viele Details sollen bei der stufenweisen Umsetzung per Verordnung des BMAS im Einvernehmen mit dem BMF geregelt werden.

Eine bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte „Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht“ soll die Entwicklung vorantreiben und steuern. Sie wird unterstützt und beraten von einem Steuerungsgremium, in dem Vertreter der drei oben genannten Altersversorgungssäulen, der Verbraucherschützer und der beteiligten Ministerien vertreten sind. Daneben können Fachbeiräte zu bestimmten Fragestellungen eingerichtet werden.

Die Digitale Rentenübersicht soll die regelmäßigen Informationen oder Standmitteilungen zu den Altersvorsorgeansprüchen der Vorsorgeeinrichtungen ergänzen. Für eine Einrichtung ist eine Beteiligung dann verpflichtend, falls sie schon heute zu einer entsprechenden regelmäßigen Information der Berechtigten verpflichtet ist. In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gilt dies für die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Versorgungspläne über Direktzusagen und Unterstützungskassen können auf freiwilliger Basis durch die Arbeitgeber bzw. die Versorgungseinrichtung gemeldet werden. Dies kann insbesondere dann Sinn machen, wenn sich beispielsweise eine bAV aus einer Direktzusage und einer Pensionskassenzusage zusammensetzt.

Die folgende Aufstellung enthält Anregungen bzw. Vorschläge anhand beispielhafter Konstellationen. Je nach Anspruch des Unternehmens, Wertschätzung der bAV durch die Mitarbeiter oder Digitalisierungsgrad des Unternehmens können auch andere Schlussfolgerungen sinnvoll sein.


Auch wenn im Gesetzentwurf von „Rentenübersicht“ gesprochen wird, sollen nicht nur lebenslang laufende Zahlungen in der Übersicht dargestellt werden, sondern beispielsweise auch Kapitalzahlungen, Ratenzahlungen und Auszahlungspläne. Für jedes „Vorsorgeprodukt“ soll die Übersicht neben allgemeinen Angaben zum Produkt unter anderem die letzte verfügbare Standmitteilung und wertmäßige Angaben der bisher erreichten sowie die erreichbaren Versorgungsansprüche umfassen. Aus fehlerhaften Informationen sollen jedoch keine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen abgeleitet werden können.

Die Zuordnung der Versorgungsansprüche eines Bürgers bzw. einer Bürgerin erfolgt über die Steuer-ID. Das Gesetz schafft hierfür die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema an die Autoren Stefan Oecking und Ralf Laumann.

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