Bewertungsannahme Rententrend – was bedeutet der Anstieg der Inflation? 

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04 Oktober 2021

In der Tagespresse wird derzeit häufiger über einen Anstieg der Inflation berichtet. Da viele Versorgungszusagen der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen und nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechend dem Verbraucherpreisindex anpassen, hat die Inflation auch Bedeutung für die Rentenanpassung. Die zukünftigen Rentensteigerungen wiederum sind eine wichtige Bewertungsprämisse für HGB- und IFRS-Abschluss. Was bedeutet also die aktuelle Entwicklung?

Es zählt die langfristige Erwartung

Für die Festlegung der Bewertungsprämissen ist nach IAS 19 die bestmögliche Schätzung und nach HGB die vernünftige kaufmännische Bewertung maßgeblich. Für die zukünftig zu zahlenden Leistungen kommt es aber nicht auf eine kurzfristige Inflationsentwicklung, sondern auf die langfristige Erwartung an, denn die meisten Versorgungsleistungen werden erst in vielen Jahren fällig.

Auf die langfristige Erwartung hat die derzeitige kurzfristige Entwicklung nur eine untergeordnete Auswirkung. Ein bedeutsamer Einfluss liegt in der Änderung der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank. Während sie bisher als Inflationsziel angestrebt hat, die Inflation knapp unter 2 % zu halten, ist sie in diesem Jahr zu einem symmetrischen Ziel mit einem Durchschnitt von 2 % gewechselt. Bei einer kurzfristigen Überschreitung des Wertes von 2 % wird sie daher noch keine Maßnahmen ergreifen.

Die langfristige Erwartung ist gestiegen

Die geänderte Geldpolitik hat Einfluss auf die Inflationserwartung. Für die Festlegung einer entsprechenden Bewertungsprämisse kann man die Inflationserwartung von Institutionen wie der Europäischen Zentralbank heranziehen, aber auch Marktdaten beobachten. Vergleicht man die nominale Rendite von Anleihen, die nicht abhängig vom Preisindex sind, mit der realen Rendite von Anleihen, die an die Inflation gekoppelt sind, erhält man Informationen über die Erwartung des Marktes an die zukünftige Inflation. Diese bewegt sich Ende August (abhängig von der Duration) im Bereich von 1,4 % bis 1,7 % pro Jahr. Bei längeren Laufzeiten liegen wir eher im oberen Bereich. Ein Jahr zuvor lag die Spanne noch bei 0,9 % bis 1,3 % pro Jahr, also deutlich geringer.

Die Bewertungsprämisse Inflation ist ggf. anzuheben

In der Vergangenheit sind die Unternehmen in Deutschland nur zögerlich der Marktentwicklung gefolgt. Kein Unternehmen hat beispielsweise eine Inflationsannahme von 0,9 % p. a. angesetzt. Dementsprechend ist die Notwendigkeit, nun die Inflation anzuheben, auch eingeschränkt. Wer in der Vergangenheit vorsichtiger bewertet hat, kann die Inflationserwartung nun ggf. auch unverändert lassen. Allerdings werden die Abschlussprüfer in vielen Fällen die Beibehaltung einer Inflationsannahme von 1,5 %, die relativ häufig angesetzt wurde, nicht mehr ohne weitere Prüfungshandlungen akzeptieren.

Der Rententrend ist nicht gleich der Inflation

Bei der Bewertungsannahme Rententrend ist noch zu berücksichtigen, dass sie nicht identisch zur Inflation ist.

Zum einen besteht für Zusagen, die ab 1999 erteilt wurden, die Möglichkeit, eine Anpassungsgarantie von 1 % p. a. zuzusagen, so dass die Anpassungsprüfungspflicht entfällt. Zudem wurden (z. B. für Neueintritte) zunehmend Zusagen mit einem Alterskapital anstelle einer Rente gewährt. In diesen Fällen fließt die tatsächlich zugesagte Anpassungsgarantie oder auch keine Rentenanpassung (bei Kapitalzusagen) in die Bewertung ein.

Zum anderen wird auch bei bestehender Anpassungsprüfungspflicht nicht immer entsprechend der Inflation angepasst. Bei nicht ausreichender wirtschaftlicher Lage des Unternehmens kann eine Anpassung u. U. zu Recht unterlassen werden (§ 16 Abs. 4 BetrAVG). Unternehmen, die damit rechnen müssen, dass sie auch in der Zukunft von Zeit zu Zeit eine Anpassung zu Recht unterlassen werden, können diesen Sachverhalt über einen reduzierten Rententrend berücksichtigen.

Bewertungstechnisch ist noch zu berücksichtigen, dass die Anpassungen im Rahmen der Anpassungsprüfungspflicht alle drei Jahre erfolgen, technisch aber oftmals ein einjähriger Trend angesetzt wird. Damit es nicht zu einer Überbewertung kommt, wäre der Rententrend noch um einen Abschlag von etwa 0,1 Prozentpunkten zu reduzieren.

Fazit

In diesem Jahr sollte der Bewertungsprämisse Rententrend besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Abschlussprüfer könnten die bisherigen Annahmen in Frage stellen. Ein Rententrend von 1,5 % oder niedriger ist noch zum 31.12.2020 von vielen Unternehmen angewendet worden. 1,5 % sind aus unserer Sicht weiterhin gut vertretbar – eine genaue Beobachtung der Marktentwicklung ist jedoch angebracht.

„In diesem Jahr sollte der Bewertungsprämisse Rententrend besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.“
Über den/die Autor:in(nen)
Thomas Hagemann
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