Die Dynamik der regulatorischen Anforderungen an EbAV ist ungebrochen 

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07 Juni 2022

Im letzten Jahr waren die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung damit beschäftigt, die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen aus dem MaGo-Rundschreiben (Rundschreiben 8/2020 (VA) - Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (MaGo für EbAV)) umzusetzen. Teilweise arbeiten die EbAV noch daran, erstmals die eigene Risikobeurteilung (ERB) zu erstellen. Dennoch stehen schon weitere Änderungen bzw. Ausweitungen des regulatorischen Umfelds an. 

So wurde Anfang März die Novellierung des VAIT-Rundschreibens veröffentlicht (Rundschreiben 10/2018 – Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (VAIT) in der Fassung vom 03.03.2022), mit der sich viele EbAV derzeit beschäftigen dürften. Neben der Aktualisierung und Konkretisierung der einzelnen Kapitel enthält das VAIT-Rundschreiben insbesondere den expliziten Hinweis, dass im Falle von Ausgliederungen an IT-Dienstleister die Einhaltung der VAIT-Anforderungen durch angemessene Regelungen in der Ausgliederungsvereinbarung sicherzustellen ist. Darüber hinaus hat die Aufsicht mit den neuen Kapiteln „Operative Informationssicherheit“ und „IT-Notfallmanagement“ neue Schwerpunkte gesetzt.

Auch die Digitale Rentenübersicht wirft ihre Schatten voraus. Wenn der Vollbetrieb ab Ende 2023 reibungslos starten soll, sind schon jetzt entsprechende Überlegungen und Implementierungsmaßnahmen der EbAV erforderlich, um die Anbindung an die neue zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) bei der Deutschen Rentenversicherung sicherzustellen.

Auch die Offenlegungspflichten beschäftigen die EbAV. Zwar ist die Offenlegungsverordnung 2019/2088 der EU schon seit 2019 in Kraft mit dem Ziel eine einheitliche Transparenz im Hinblick auf nachhaltige Finanzprodukte zu schaffen. Mit der Taxonomie-Verordnung 2020/852 der EU wurde 2020 das Klassifikationssystem (Taxonomie) zur Beurteilung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in die OffenlegungsVO integriert. Noch nicht veröffentlicht sind jedoch die technischen Regulierungsstandards (RTS) zur OffenlegungsVO, so dass die Offenlegungspflichten noch nicht vollständig vorliegen und die Veröffentlichung der entsprechenden Informationen weiterhin lediglich auf Basis der (prinzipienbasierten) Verordnungsvorgaben möglich ist. Die RTS sollten ursprünglich ab dem 01.01.2022 in Kraft treten und wurden zunächst auf den 01.07.2022 und aktuell auf den 01.01.2023 verschoben. Die BaFin geht weiterhin davon aus, dass sich die EbAV im Übergangszeitraum an den Anforderungen des vorliegenden RTS-Entwurfs orientieren „und das Zeitfenster bis zu deren Verabschiedung weiterhin effektiv zur Vorbereitung zu nutzen.“

Zusätzlicher Aufwand für die EbAV ist auch zu erwarten, wenn die derzeit im Referentenentwurf vorliegende Ausgliederungsverordnung in Kraft tritt, die noch im zweiten Quartal 2022 verabschiedet werden soll. Sie hat das Ziel, der BaFin einen umfassenden Überblick über die ausgegliederten Funktionen der EbAV zu verschaffen. Die Verordnung beruht auf dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 und soll der Gefahr entgegenwirken, dass bei Ausgliederung wichtiger Funktionen und Versicherungstätigkeiten die bei den Dienstleistern entstehenden Risiken nicht mehr ausreichend überwacht werden können oder durch Kumulation von Ausgliederungen auf einzelne Dienstleister Konzentrationsrisiken für den gesamten Finanzmarkt entstehen. 

Auch EIOPA hat zusätzlichen Melde- und Datenbedarf angekündigt und hat eine Konsultation zur Überarbeitung des EIOPA-Meldewesen gestartet. Ab dem 4. Quartal 2024 soll das neue Meldewesen in Kraft sein. Ziel ist es, Datenlücken zu schließen und Inkonsistenzen mit anderen Datenerhebungen zu korrigieren. 

Schon in den ersten Templates der Konsultation sind auch Tabellen für Kostenangaben enthalten nachdem EIOPA schon letztes Jahr eine Opinion on the supervisory reporting of costs and charges of IORPs veröffentlicht hatte, mit der sie die Kostenstrukturen der EbAV evaluieren möchte. Die BaFin wird in einem ersten Schritt demnächst eine einmalige nationale Bestandsaufnahme der Kostenstrukturen starten. Diese Evaluation wird voraussichtlich ca. 3 Monate dauern.

Schließlich sorgt spätestens mit dem Beginn der Dividendensaison auch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom Juni letzten Jahres zumindest bei den Pensionsfonds für Aufwand, die das Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (d.h. in der nicht-versicherungsförmigen Durchführung) in Spezial-AIF mit Transparenzoption investieren. Denn inländische Dividenden- und Immobilieneinkünfte in Spezial-AIF sind nicht mehr vom Quellensteuerabzug befreit, auch wenn die Pensionsfonds eine sog. Vorauszahlerbescheinigung vorlegen können. Die Buchhaltung der Pensionsfonds muss nun die Quellensteuer, die die KVG an das Finanzamt abführt, geeignet erfassen, damit die spätere Erstattung der Quellensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem entsprechenden Sicherungsvermögen zugeführt werden kann und keinen steuerbaren Ertrag auf Pensionsfondsebene auslöst. 

Man sieht also: „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“ – die Dynamik in der Regulierung bleibt absehbar hoch und wird die EbAV auch in Zukunft beschäftigen. Mercer steht jederzeit gerne bereit, bei diesen Herausforderungen zu unterstützen.

Über den/die Autor:in(nen)
Dr. Bernhard Holwegler

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