BaFin-Prognoseberechnung für Pensionskassen und Pensionsfonds  

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27 Oktober 2022

Die BaFin hat die von ihr beaufsichtigten Pensionskassen und Pensionsfonds Anfang Oktober darüber informiert, dass die Ergebnisse (Erhebungsbogen, Erläuterungsbogen und unterschriebenes Anschreiben) der jährlich durchzuführenden Prognoserechnung bis zum 18.11.2022 bei der Aufsichtsbehörde einzureichen sind. Die Einreichung soll ausschließlich elektronisch erfolgen. Der Aufbau der Prognoserechnung ist im Vergleich zu den Vorjahren im Wesentlichen unverändert. Dennoch hat die BaFin einige Anpassungen vorgenommen, die im Folgenden kurz dargestellt werden.

Neuerungen und Vorgaben zum Stichtag 30.09.2022 bei Pensionsfonds

Bei Pensionsfonds ist im Wesentlichen eine Prognose des laufenden Geschäftsjahres in insgesamt vier Szenarien durchzuführen.

Szenario Beschreibung
1: keine Wertveränderung der Aktien ggü. Stand zum 30.09.2022, kein Zinsanstieg
2: Wertverlust bei den Aktien um 24% ggü. Stand zum 30.09.2022, kein Zinsanstieg
3: keine Wertveränderung der Aktien ggü. Stand zum 30.09.2022, Anstieg Bonitätsaufschlags ("Credit Spread") um 100 Basispunkte
4: Wertverlust bei den Aktien um 24% ggü. Stand zum 30.09.2022, Anstieg Bonitätsaufschlags um 100 Basispunkte

Die BaFin hat den Wertverlust bei den Aktienpositionen gegenüber den Werten zum Erhebungsstichtag 30.09.2022 für die Szenarien 2 und 4 auf Basis des Indexstands von EuroStoxx50 neu festgesetzt. Der Wertverlust beträgt nun 24% und ist im Vergleich zum Vorjahr (35%) zurückgegangen.

Bei den verzinslichen Anlagen ist in den Szenarien 3 und 4 von einem sofortigen Anstieg des Credit Spreads um 100 Basispunkte gegenüber dem 30.09.2022 auszugehen. Der Anstieg bleibt dabei bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen. Daraus resultiert eine Beeinträchtigung der Marktwerte des direkt und indirekt gehaltenen (verzinslichen) Anlagebestandes.

Weiter gibt die BaFin vor, dass im Hinblick auf das Anlagevermögen bei verzinslichen Anlagen der Bonitätsstufe 0 und 1 der Spreadanstieg nur temporär ist und damit zu keinem Abschreibungsbedarf führt. Bei den verzinslichen Anlagen der Bonitätsstufen 2 bis 6 ist dagegen von einem dauerhaften Spreadanstieg auszugehen, der zu einer Bonitätsverschlechterung führt. Insoweit ist für diese Anlagen von einem Abschreibungsbedarf zum Jahresende auszugehen. Die BaFin weist darauf hin, dass verzinsliche Anlagen ohne Bonitätseinschätzung im Verhältnis der oben genannten Bonitätsstufen aufzuteilen und zu behandeln sind. Die Bonitätsstufenzuordnung erfolgt entsprechend der Zuordnungstabelle gem. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 vom 11.10.2016, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 der Kommission vom 04.06.2020 bzw. durch folgende beispielhafte Zuordnungen: 

Bonitätsstufe S&P Global Ratings Moody's Globale Skala Fitch Skala
0 AAA Aaa AAA
1 AA Aa AA
2 A A A
3 BBB Baa BBB
4 BB Ba BB
5 B B B
6 CCC/CC/R/SD/D Caa/Ca/C CCC/CC/C/RD/D

Im vergangenen Jahr war für die verzinslichen Anlagen bei den Szenarien 3 und 4 dagegen von einem parallelen Anstieg der Zinsstrukturkurve bis zum Geschäftsjahresende um 200 Basispunkte gegenüber dem Erhebungsstichtag 30.09.2021 auszugehen.

Ferner ist gemäß der BaFin-Vorgabe auch dieses Jahr eine Prognose der Veränderung der Zinszusatzreserve (sofern gebildet) für fünf Jahre vorzunehmen. Dabei sind folgende Referenzzinssätze nach § 23 PFAV anzusetzen:

Jahr 2022 2023 2024 2025 2026
Referenzzinssatz 1.57% 1.57% 1.57% 1.57% 1.64%

Anzumerken ist, dass die Referenzzinssätze etwas höher anzusetzen sind als im Vorjahr. Die Berechnungen der Referenzzinssätze aus dem Vorjahr waren: 1,44% für 2022, 1,32% für 2023, 1,21% für 2024 und 1,11% für 2025.

Darüber hinaus beinhalten die Vorgaben der BaFin (wie auch im Vorjahr) für Szenario 1 eine Prognose der Bedeckung des Maximums aus Solvabilitätskapitalanforderung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung für die nächsten vier − dem laufenden Geschäftsjahr folgenden − Geschäftsjahre.

Neuerungen und Vorgaben zum Stichtag 30.09.2022 bei Pensionskassen

Bei Pensionskassen gelten für die Prognose des laufenden (ersten) Geschäftsjahres die gleichen Vorgaben wie bei Pensionsfonds. Dementsprechend sind die oben dargestellten Angaben für die Entwicklung im laufenden (ersten) Geschäftsjahr auch für die Pensionskassen maßgeblich.

Der Prognosezeitraum für Pensionskassen beträgt grundsätzlich fünf Geschäftsjahre (d. h. das erste Geschäftsjahr sowie die vier nachfolgenden Geschäftsjahre). Zusätzlich müssen (wie auch im Vorjahr) Pensionskassen mit Tarifen, für die die Deckungsrückstellungverordnung gilt oder unter intensivierter Aufsicht stehende Pensionskassen, die Geschäftsjahre sechs bis 15 in ihre Prognoserechnung einbeziehen.

Die BaFin hat den Kreis der Pensionskassen, die einen Prognosezeitraum von 15 Jahren zu berücksichtigen haben, deutlich erweitert. Ab diesem Stichtag muss die Prognoserechnung auch für Pensionskassen mit einem Rechnungszins oberhalb von 2,5% einen Zeitraum von 15 Jahren umfassen.

Das zweite bis fünfte bzw. fünfzehnte Geschäftsjahr ist im Szenario 1.1 ausgehend vom Szenario 1 des ersten Geschäftsjahres nach den von der BaFin vorgegebenen Kapitalmarktbedingungen und Anlageverhalten fortzuschreiben. Die Neu- und Wiederanlage erfolgt ausschließlich in festverzinsliche Anlagen. Die BaFin hat dabei berücksichtigt, dass in 2022 das risikofreie Zinsniveau stark angestiegen ist und somit in der diesjährigen Prognoserechnung für die Neu- und Wiederanlage des zweiten bis fünften Prognosejahres eine Neuanlagerendite von 2,4% p.a. anzusetzen ist. Ab dem sechsten bis fünfzehnten Geschäftsjahr ist von einer Neuanlagerendite von 1,4% p.a. aufgrund eines unterstellten Rückgangs des (risikofreien) Zinsniveaus um 100 Basispunkte (bei unverändertem Credit Spread) auszugehen. Im vergangenen Jahr betrug die anzusetzende Neuanlagerendite lediglich 0,5% für jedes Prognosejahr.

Im Szenario 1.2. für das zweite bis fünfte bzw. fünfzehnte Geschäftsjahr werden keine Kapitalmarktszenarien und kein bestimmtes Anlageverhalten durch die BaFin vorgegeben. Für die Ermittlung der angeforderten Daten ist die individuelle Unternehmensplanung bzw. Erwartung der jeweiligen Pensionskasse zugrunde zu legen. Unter bestimmten Voraussetzungen können insbesondere kleinere Pensionskassen in Absprache mit der BaFin auf die Prognose des zweiten bis fünften Geschäftsjahres im Szenario 1.2 verzichten.

Ferner ist bei Pensionskassen mit Tarifen, für die die Deckungsrückstellungsverordnung gilt, eine Prognose der Zinszusatzreserve vorzunehmen. Die Referenzzinssätze für die Jahre eins bis fünf sind im vorherigen Abschnitt angegeben. Darüber hinaus sind folgende Referenzzinssätze anzusetzen:

Jahr 2027 2028 2029 2030 2031
Referenzzinssatz 1.76% 1.79% 1.82% 1.85% 1.88%
Jahr 2032 2033 2034 2035 2036
Referenzzinssatz 1.90% 1.92% 1.94% 1.96% 1.98%

Diese Referenzzinssätze sind deutlich höher als im Vorjahr, beginnend mit einer Erhöhung um 0,82% im Jahr 2027 und sogar um 1,46% im Jahr 2035.

Anzumerken ist, dass die BaFin − entsprechend den Ergebnissen der Prognoserechnung − eine Neufestlegung der Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht vornehmen wird.

Ausblick: Stresstest für Pensionskassen 

Die BaFin überarbeitet derzeit den Stresstest für Pensionskassen, der zukünftig in eine Sammelverfügung überführt wird. Es ist geplant, dass die Pensionskassen innerhalb einer vierwöchigen Konsultationsfrist hierzu Stellung nehmen können.

Über den/die Autor:in(nen)
Dr. Olena Roman
Henning Tewes

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