27. Oktober 2022
Die BaFin hat die von ihr beaufsichtigten Pensionskassen und Pensionsfonds Anfang Oktober darüber informiert, dass die Ergebnisse (Erhebungsbogen, Erläuterungsbogen und unterschriebenes Anschreiben) der jährlich durchzuführenden Prognoserechnung bis zum 18.11.2022 bei der Aufsichtsbehörde einzureichen sind. Die Einreichung soll ausschließlich elektronisch erfolgen. Der Aufbau der Prognoserechnung ist im Vergleich zu den Vorjahren im Wesentlichen unverändert. Dennoch hat die BaFin einige Anpassungen vorgenommen, die im Folgenden kurz dargestellt werden.
Neuerungen und Vorgaben zum Stichtag 30.09.2022 bei Pensionsfonds
Bei Pensionsfonds ist im Wesentlichen eine Prognose des laufenden Geschäftsjahres in insgesamt vier Szenarien durchzuführen.
Szenario 1 |
keine Wertveränderung der Aktien ggü. Stand zum 30.09.2022, kein Zinsanstieg |
Szenario 2 |
Wertverlust bei den Aktien um 24% ggü. Stand zum 30.09.2022, kein Zinsanstieg |
Szenario 3 |
keine Wertveränderung der Aktien ggü. Stand zum 30.09.2022, Anstieg des Bonitätsaufschlags („Credit Spread“) um 100 Basispunkte |
Szenario 4 |
Wertverlust bei den Aktien um 24% ggü. Stand zum 30.09.2022, Anstieg des Bonitätsaufschlags um 100 Basispunkte |
Die BaFin hat den Wertverlust bei den Aktienpositionen gegenüber den Werten zum Erhebungsstichtag 30.09.2022 für die Szenarien 2 und 4 auf Basis des Indexstands von EuroStoxx50 neu festgesetzt. Der Wertverlust beträgt nun 24% und ist im Vergleich zum Vorjahr (35%) zurückgegangen.
Bei den verzinslichen Anlagen ist in den Szenarien 3 und 4 von einem sofortigen Anstieg des Credit Spreads um 100 Basispunkte gegenüber dem 30.09.2022 auszugehen. Der Anstieg bleibt dabei bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen. Daraus resultiert eine Beeinträchtigung der Marktwerte des direkt und indirekt gehaltenen (verzinslichen) Anlagebestandes.
Weiter gibt die BaFin vor, dass im Hinblick auf das Anlagevermögen bei verzinslichen Anlagen der Bonitätsstufe 0 und 1 der Spreadanstieg nur temporär ist und damit zu keinem Abschreibungsbedarf führt. Bei den verzinslichen Anlagen der Bonitätsstufen 2 bis 6 ist dagegen von einem dauerhaften Spreadanstieg auszugehen, der zu einer Bonitätsverschlechterung führt. Insoweit ist für diese Anlagen von einem Abschreibungsbedarf zum Jahresende auszugehen. Die BaFin weist darauf hin, dass verzinsliche Anlagen ohne Bonitätseinschätzung im Verhältnis der oben genannten Bonitätsstufen aufzuteilen und zu behandeln sind. Die Bonitätsstufenzuordnung erfolgt entsprechend der Zuordnungstabelle gem. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 vom 11.10.2016, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 der Kommission vom 04.06.2020 bzw. durch folgende beispielhafte Zuordnungen: