„Bei Leistungskürzungen einer Pensionskasse sind Sachverhalt und Handlungsoptionen sehr sorgfältig zu prüfen.“
Im Juni habe ich mich schon einmal mit dem Passivierungswahlrecht beschäftigt, nämlich für den Fall des Wechsels des Durchführungsweges . Nach einer solchen Transaktion bleiben häufig sowohl mittelbare als auch unmittelbare Verpflichtungen bestehen.
In diesem Beitrag möchte ich ausschließlich den Teil der Verpflichtungen betrachten, der von Pensionsfonds, Pensionskasse oder Unterstützungskasse erbracht werden soll. Auch hier gibt es nämlich Zweifelsfälle, bei denen sich die Frage stellt, ob tatsächlich eine mittelbare Verpflichtung vorliegt.
Mit dieser Thematik hat sich auch die Arbeitsgruppe „Rechnungslegung der betrieblichen Altersversorgung“ der Deutschen Aktuarvereinigung beschäftigt. Vor kurzem wurde der Ergebnisbericht „Handelsrechtliches Passivierungswahlrecht und Passivierungspflicht beim Arbeitgeber für Verpflichtungen aus mittelbaren Versorgungszusagen“ veröffentlicht.
Demnach ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, dass die Einstufung als „mittelbare Verpflichtung“ im bilanziellen Sinne unabhängig von der Einstufung als „mittelbare Zusage“ im arbeitsrechtlichen Sinne ist.
Das Vorliegen einer mittelbaren Verpflichtung setzt voraus, dass sich ein Versorgungsträger im Verhältnis zum bilanzierenden Arbeitgeber der Erfüllung der mittelbaren Versorgungsleistungen rechtlich nicht mehr entziehen kann. Der Versorgungsträger hat also eine Durchführungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber.
Keine Voraussetzung ist dagegen, dass der Versorgungsträger den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch einräumt oder bis zur Fälligkeit der Leistungszahlung ausreichend mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist. Für die mittlerweile vermögenslose Unterstützungskasse kann weiterhin das Passivierungswahlrecht genutzt werden.
Daraus folgt, dass eine Passivierungspflicht nach einer Leistungskürzung nur dann entsteht, wenn sich der Umfang der Durchführungsverpflichtung reduziert. Eine Passivierungspflicht entsteht nicht bereits dann, wenn die garantierten Leistungen reduziert werden, wenn Nachschusszahlungen oder bestimmte Dotierungen in der Zukunft vereinbart werden oder wenn der Arbeitgeber für Leistungen der Vergangenheit aus seiner Einstandspflicht in Anspruch genommen wurde.
Im Moment ist die eine oder andere Pensionskasse wegen Leistungskürzungen in der Presse. Vermutlich wird sich häufig auch die Durchführungsverpflichtung reduzieren. Das bedeutet, dass zum nächsten Bilanzstichtag im HGB-Abschluss eine Pensionsrückstellung zu bilden ist, es sei denn, dass die Leistungen bis dahin von einem anderen Versorgungsträger übernommen wurden.
Das muss aber nicht immer so sein. In jedem Fall sind daher zunächst Sachverhalt und Handlungsoptionen sehr sorgfältig zu prüfen.
Vorsicht ist geboten: Wird erst mal eine Pensionsrückstellung gebildet, kann sie wegen des Auflösungsverbotes im Folgejahr nicht einfach wieder aufgelöst werden. Das gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass man das Passivierungswahlrecht weiter hätte nutzen können.