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Mit Wirkung ab 01.01.2018 gelten neue Unverfallbarkeitsfristen für die betriebliche Altersversorgung: Besteht die Zusage auf betriebliche Altersversorgung ab dem 01.01.2018 mindestens drei Jahre und hat der Mitarbeiter bei seinem Austritt das 21. Lebensjahr vollendet, so bleibt eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bestehen. Auch sind unverfallbare Anwartschaften ggf. zukünftig anzupassen. Darüber hinaus bestehen erweiterte Auskunftspflichten gegenüber den Mitarbeitern hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung.
Ebenfalls zum 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft und ermöglicht erstmals (auf tarifvertraglicher Basis) reine Beitragszusagen.