Änderungen an IAS 19 in EU-Recht übernommen: Warum der Aufwand nun steigt

Änderungen an IAS 19 in EU-Recht übernommen: Warum der Aufwand nun steigt

Internationale Rechnungslegung

Änderungen an IAS 19 in EU-Recht übernommen: Warum der Aufwand nun steigt

25 March 2019
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"Das Gute am neuen Standard sind die Änderungen, die nicht gekommen sind."

In den letzten fünf Jahren hat die EU es nur ein einziges Mal geschafft, die Änderungen an einem Standard der internationalen Rechnungslegung in weniger als einem Jahr in europäisches Recht zu übernehmen. Auch bei den letzten Änderungen am Standard IAS 19 hat es mehr als ein Jahr gedauert, bis dieses sogenannte Endorsement vollzogen war. Im Februar letzten Jahres hat das IAS-Board die Standardänderungen veröffentlicht, und Mitte März wurde die Verordnung zur Übernahme dieser Änderungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

 

Worum geht es hier? Mit der Änderung an IAS 19 sollte die Behandlung sogenannter Sonderereignisse klargestellt werden. Als Sonderereignisse gelten:

 

• Planänderungen (Amendments): Hierbei handelt es sich um Änderungen der zugesagten Leistungen mit Wirkung auch für vergangene Dienstjahre.

• Planabgeltungen (Settlements): Mit einer Abgeltung entledigt sich das Unternehmen durch eine Transaktion endgültig der Verpflichtung, zum Beispiel durch Abgabe der Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen.

• Plankürzungen (Curtailments): Bei einer Kürzung reduziert das Unternehmen die Zahl der Mitarbeiter, die durch das Versorgungswerk erfasst werden, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsschließung.

 

Diese Sonderereignisse haben regelmäßig einen Einmaleffekt auf die Rückstellungen, der erfolgswirksam zu erfassen ist. Die Höhe des Einmaleffektes wird durch eine Vergleichsbewertung ermittelt, wobei die Bewertungsprämissen zu diesem Zeitpunkt (also nicht zum letzten Bilanzstichtag) maßgeblich sind.

 

So weit, so gut. Auch bisher wurden die Vergleichsberechnungen in dieser Form durchgeführt. Nun fordert der neue Standard allerdings zusätzlich, dass der Pensionsaufwand für die verbleibende Periode zwischen dem Zeitpunkt des Sonderereignisses und dem folgenden Bilanzstichtag ebenfalls neu berechnet wird, und zwar mit den dann geltenden Bewertungsprämissen. 

 

Betroffen ist der jeweilige Plan, wobei in Deutschland üblicherweise die Verpflichtungen eines einzelnen Unternehmens einen Plan darstellen. Findet also innerhalb eines Konzerns in einem Unternehmen ein Settlement statt, so wäre der Aufwand für dieses Unternehmen (nicht für den ganzen Konzern) neu zu berechnen.

 

Zwar hat man in diesen Fällen auch bisher den Aufwand für den Rest der Periode korrigiert. Beispielsweise wurde die verringerte Zahl der versorgungsberechtigten nach einer Kürzung berücksichtigt. Neu ist aber, dass nicht nur eine Korrektur im Mengengerüst, sondern eine echte Neuberechnung des Aufwandes für die verbleibenden Verpflichtungen erfolgt.

 

Das ist nicht nur aufwendig, sondern mindert auch die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse. Ein Unternehmen, das in einem Jahr keinerlei Sonderereignisse hat, ermittelt den Aufwand für das gesamte Jahr auf Basis der Bewertungsprämissen zu Beginn des Jahres. Ein ansonsten identisches Unternehmen, das Mitte des Jahres ein gegebenenfalls kleines Settlement hat, weist in der zweiten Jahreshälfte wegen geänderter Bewertungsprämissen möglicherweise einen deutlich höheren oder niedrigeren Pensionsaufwand aus.

 

Das Gute am neuen Standard sind aber vor allen Dingen die Änderungen, die nicht gekommen sind. So gab es beispielsweise Überlegungen, den Pensionsaufwand der aktuellen Periode bis zum Sonderereignis auszublenden. Das hätte dazu geführt, dass der Einmaleffekt aus dem Sonderereignis bereits zu Beginn des Jahres hätte ermittelt werden müssen.

 

Ebenfalls nicht umgesetzt wurden Änderungen an IFRIC 14. Die dort geplanten Regelungen zur Begrenzung des Vermögenswertes einer Überdeckung verbunden mit den Regelungen für Mindestdotierungsverpflichtungen hätten für Versorgungswerke in Großbritannien zu höheren Rückstellungen geführt. Nach Protesten aus der Wirtschaft hat das IAS-Board diese Änderungen zunächst nicht umgesetzt, möchte sie aber weiterhin diskutieren. Wir können nur hoffen, dass diese Pläne nun versanden…

 

Mein Fazit: Die Standardänderung ist überflüssig, aber es hätte schlimmer kommen können!

 

Übrigens: Die Übernahme in EU-Recht erfolgte spät. Der Standard sah eine zwingende Erstanwendung für Sonderereignisse vor, die in Geschäftsjahren eintreten, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Für die meisten Unternehmen heißt das, dass die Änderungen bereits für Sonderereignisse im ersten Quartal des Jahres 2019 und somit auch im entsprechenden Quartalsabschluss berücksichtigt werden müssen. Hierfür ist ein Endorsement Mitte März, das zudem erst Anfang April in Kraft tritt, gerade noch rechtzeitig. Warum das Endorsement nicht, wie ursprünglich von EFRAG prognostiziert, bereits im Jahr 2018 erfolgte, das weiß der Kuckuck. 

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