Externe Teilung fondsgebundener Versorgungszusagen – BGH positioniert sich neu

Externe Teilung fondsgebundener Versorgungszusagen

Autor: Dr. Uwe Jocham

BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 201/17

Leitsätze

  1. Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
  2. Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs .1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694).Kommentar zur Neupositionierung des BGH

Mit dem Beschluss ändert der BGH seine Rechtsprechung zur externen Teilung von über Fonds finanzierten Versorgungsanrechten. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass ein Versorgungsträger mit einer Beschwerde auch dann seine durch die angegriffene Entscheidung erlangte Rechtsposition verschlechtern kann, wenn er den Prüfungsgegenstand auf ein bestimmtes Element beschränkt ­– beispielsweise auf die Verzinsung.

Nach Ansicht des BGH verfolge der Versorgungsträger „als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs … mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft.“ Deshalb sei auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers hin die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspreche. Mit Verweis auf den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 – XIIZB 221/06 vermag der BGH darin auch keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zu sehen.

In der Sache positioniert sich der BGH nunmehr in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung.

Fondsanteile sind Teilungsgegenstand

Zum einen sei bei einer an einen Fonds gebundenen Versorgungszusage der Teilungsgegenstand nicht der zu einem Geldbetrag umgerechnete Wert der Anteile, sondern die Fondsanteile als solche. Diese Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspreche der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten.

Der BGH bevorzugt diese Ermittlung des Teilungsgegenstands gegenüber der verbreiteten Praxis, den Ausgleichswert im Sinne des § 14 Abs. 1 VersAusglG von vornherein als auf das Ende der Ehezeit umgerechneten Kapitalbetrag anzugeben. Denn diese Vorgehensweise mache es für den abgebenden Versorgungsträger bei der Kürzung erforderlich, den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße zurückzurechnen.

Der BGH geht davon aus, dass der Ausgleichswert auch in Form von Fondsanteilen angegeben werden kann. Dieser Wert sei „in gleicher Weise für den Ausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG und § 14 Abs. 4 VersAusglG geeignet“.

Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10), halte der BGH nunmehr nicht mehr an dieser Rechtsprechung fest. Die maßgebliche Bezugsgröße für das hier auszugleichende Anrecht sind die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile als solche.

Nachehezeitliche Wertsteigerung von Fondsanteilen ist zu berücksichtigen

Zum anderen distanziert sich der erkennende Senat auch von einer weiteren von ihm erfolgten Rechtsprechung. Nach Ansicht des BGH ist nunmehr auch bei der externen Teilung die nachehezeitliche Wertsteigerung auszugleichender Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu berücksichtigen – und zwar für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich: „Soweit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde gelegt hat (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10), hält er daran nicht fest.“

Praxiserfahrungen gaben den Ausschlag

Der BGH hat sich dabei durch Erkenntnisse aus der Praxis leiten lassen. Denn erfahrungsgemäß können mit Ausnahme der gesetzlichen Rentenversicherung die Zielversorgungsträger, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen. Entsprechend kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben, und zwar mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert. Die Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilwerte sei für den abgebenden Versorgungsträger dabei aufwandsneutral. Der Grund: Die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen sind tatsächlich vorhanden, während sie dem ausgleichpflichtigen Ehegatten insoweit - aufgrund der Teilung zum Ehezeitende - nicht mehr zugutekommen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war die garantierte Mindestverzinsung zu berücksichtigen. Dabei hat der BGH bestätigt, dass die Verzinsung des Kapitalbetrags aus der garantierten Mindestversorgung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins zu erfolgen hat.

Sprechen Sie uns an

Haben Sie Fragen zur Einordnung des Urteils oder benötigen weitergehende Beratung? Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
*Required Fields