12.07.2016
Autor: Rita Reichenbach
Die Mitgliederversammlung des BVV hat am 24. Juni 2016 beschlossen, für alle Versorgungsverträge in Pensionskasse und rückgedeckter Unterstützungskasse, die einen kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent zugrunde legen, neue Rentenfaktoren einzuführen. Dies betrifft Zuwendungen, die ab dem 1. Januar 2017 getätigt werden. Grund ist die Reduzierung der Erträge aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase.
Die Rentenleistung aus Zuwendungen ab dem 01.01.2017 reduziert sich um 24,02 Prozent. Bis zum 31. Dezember 2016 erworbene Anwartschaften bleiben davon unberührt. Möchte der Arbeitgeber diese Differenz künftig über den BVV ausgleichen und eine unverändert hohe Rentenleistung finanzieren, müssen die Zuwendung um 31,61 Prozent erhöht werden.
Alternativ ist der Arbeitgeber – grundsätzlich – aufgrund seiner gesetzlich normierten, subsidiären Einstandsverpflichtung verpflichtet, die Einbußen selbst auszugleichen. Davon geht auch das Bundesarbeitsgericht aus, denn Leistungsreduzierungen eines externen Versorgungsträgers wirken sich nicht im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus.
Dies gilt auch für ggf. anstehende Leistungskürzungen anderer Pensionskassen, die ebenso auf das gesunkene Zinsniveau reagieren müssen.
Nur dann, wenn der Arbeitgeber auch seine mittelbare Versorgungszusage anpasst, die sich auf die Erbringung von betrieblichen Versorgungsleistungen über den Versorgungsträger bezieht, kann er die Leistungskürzungen der Versorgungseinrichtung weitergeben. Ob und wie diese Anpassung an die Leistungshöhe des Versorgungsträgers zulässig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies hängt unter anderem davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage das Versorgungsversprechen beruht und ob es auf Seiten des Arbeitgebers rechtfertigende Gründe dafür gibt.
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