Standpunkt
Wie werden die Versorgungseinrichtungen der Sozialpartner aussehen?

24.11.2016

Von Rita Reichenbach, Leiterin des Bereichs Legal & Tax Consulting bei Mercer

Nach den ersten Verlautbarungen des BMAS war es beabsichtigt, dass die Tarifvertragsparteien die neue Beitragszusage (ausschließlich) über gemeinsame Einrichtungen im Sinne des Tarifvertragsgesetzes durchführen können. Davon wurde nun Abstand genommen: Gemäß § 21 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes in der Fassung des Entwurfes eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Stand 4. November 2016) können sich die Tarifvertragsparteien auch in anderer, durch den Tarifvertrag bestimmten Weise an der Versorgungseinrichtung beteiligen.

Eine gemeinsame Einrichtung ist eine von den Tarifvertragsparteien geschaffene und getragene Institution, die der Weisung und Kontrolle der Tarifvertragsparteien unterliegt. Das drückt sich meist in der paritätischen Besetzung der Organe aus.  In Frage käme also die Gründung von Pensionskassen oder Pensionsfonds (auch eines Lebensversicherungsunternehmens?) durch die Tarifpartner.

Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, dass sich die Tarifvertragsparteien einer bereits schon bestehenden Einrichtung „bedienen“, indem sie z. B. Einfluss in Aufsichtsrat oder anderen Gremien nehmen. Die Gesetzesbegründung lässt eine hinreichende Einflussnahme auf das Betriebsrentensystem und dessen Steuerung genügen. Fraglich ist, ob das den Tarifpartnern genügt und inwieweit sich Vorstände und Aufsichtsräte von Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungen darauf einlassen werden. Die aufsichtsrechtlichen Rechte und Pflichten der Versorgungsträger und ihrer Organe bleiben nämlich unverändert bestehen.

Man darf gespannt sein, von welcher der Möglichkeiten die Tarifpartner tatsächlich Gebrauch machen werden und wie schnell es zu einer Verständigung kommen wird. Sie haben einen großen Handlungsspielraum in Bezug auf die Ausgestaltung des Tarifvertrages ‒ entsprechend groß ist aber auch die Verantwortung.

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