Standpunkt
Die Tücken des Förderbetrages

25.11.2016

Von Chefaktuar Thomas Hagemann, Mercer

Zukünftig möchte der Staat Arbeitgeberbeiträge für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) von Geringverdienern mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.000 Euro durch einen Förderbetrag in Höhe von 30 % des Beitrags unterstützen. Das ist zu begrüßen, nicht jedoch die folgende Einschränkung: Zahlt der Arbeitgeber bereits 2017 Arbeitgeberbeiträge für betroffene Personen, so soll ein Förderbetrag nur maximal in der Höhe geleistet werden, in der der Arbeitgeberbeitrag gegenüber dem Stand von 2017 aufgestockt wird. Damit wird ein völlig falscher Anreiz gesetzt: Um später die maximale Förderung erhalten zu können, werden Unternehmen in Erwägung ziehen, sämtliche Arbeitgeberbeiträge im Jahr 2017 einzustellen. Und wer weiß, ob sie sie 2018 tatsächlich wieder aufnehmen?

Zwar ist das Anliegen des Gesetzgebers zu verstehen, Mitnahmeeffekte auszuschließen und nur zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zu fördern. Es sollte aber beachtet werden, dass der Förderbetrag ohne diese restriktive Bedingung Arbeitgeber auch davon abhalten kann, eine bereits bestehende bAV einzustellen. Die Beibehaltung von Arbeitgeberbeiträgen ist aber genauso wichtig wie die Schaffung neuer.

Blickt man ein paar Jahre in die Zukunft, zum Beispiel in das Jahr 2027, so ist überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, warum ein Unternehmen, das bereits 2017 und früher Arbeitgeberbeiträge für die bAV von Geringverdienern geleistet hat, keine Förderung erhält, selbst wenn es zwischenzeitlich ein paar Jahre ausgesetzt hat, während ein anderes Unternehmen mit gleich hohen Beiträgen, das erst 2018 begonnen hat, die volle Förderung bekommt.

Die Begrenzung des Förderbetrages im Hinblick auf bereits 2017 gezahlte Arbeitgeberbeiträge sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Auf keinen Fall darf sie zeitlich unbefristet geregelt werden.

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