08.12.2015
Autor: Rita Reichenbach
Die Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Mobilitätsrichtlinie in das deutsche Betriebsrentengesetz war bereits Gegenstand der Ausgaben Mercer Informiert Nr. 64: "Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie: Referentenentwurf des BMAS und die Folgen für Arbeitgeber" und 65: "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie".
Der nur leicht veränderte Gesetzesentwurf vom 8. Oktober 2015, der nach der Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales sowie der zweiten und dritten Lesung im Bundestag am 18. Dezember 2015 den Bundesrat passieren soll, wird voraussichtlich zwischen Weihnachten und Neujahr verkündet werden. In Kraft treten wird das Betriebsrentengesetz in seiner neuen Fassung am 1. Januar 2018.
Zu den maßgeblichen Änderungen in Hinblick auf
hatten wir bereits ausführlich informiert. Geändert wurde gegenüber der bisherigen Entwurfsfassung die Regelung zur Abfindung (§ 3 BetrAVG). Die Abfindung bedarf künftig nur dann der Zustimmung des Anwärters, wenn er ein neues Arbeitsverhältnis im europäischen Ausland eingeht und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Durch diese relativ kurze Mitteilungspflicht gewinnt der Arbeitgeber also nun relativ rasch Rechtssicherheit.
Nunmehr liegt darüber hinaus ein Änderungsantrag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales vor. Dieser zielt darauf, das Versicherungsaufsichtsrecht um eine Regelung zu ergänzen, die dem Pensionsfonds mehr Flexibilität einräumt.
Hiernach sollen zwei weitere Absätze 2a und 2b in § 236 Versicherungsaufsichtsgesetz eingefügt werden, damit der Pensionsfonds auch während der Rentenbezugszeit die Möglichkeit der nicht-versicherungsförmigen Ausgestaltung hat, wenn die Tarifvertragsparteien zustimmen, der Pensionsplan eine Mindestrente vorsieht, eine planmäßige Verwendung des Versorgungskapitals und darauf entfallender Zinsen und Erträge für laufende Leistungen vorgesehen ist und der Pensionsfonds die Verpflichtung des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Mindesthöhe der Leistung einzustehen. Zur Regelung von Einzelheiten soll das BMF ermächtigt werden, eine Rechtsverordnung zu erlassen oder die Ermächtigung auf die BaFin zu übertragen.
Soweit geplant ist, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, unter Befreiung des PSVaG von seiner Leistungsverpflichtung die Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen fortzusetzen (Änderung des § 8 Betriebsrentengesetz), ist nach jetzigem Stand nicht erkennbar, dass dies noch in Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie umgesetzt würde.