Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – aber in welcher Höhe?

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Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind Arbeitgeber ab 2019 (für Altfälle ab 2022) dazu verpflichtet, die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers mit 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu bezuschussen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Rita Reichenbach hat in ihrem Standpunkt zum Arbeitgeberzuschuss bereits mehrere Zweifelsfragen zum Arbeitgeberzuschuss behandelt. In diesem Beitrag möchte ich mich nun der Frage widmen, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss tatsächlich ist.

Betrachten wir dazu verschiedene Beispiele.

Beispiel 1: Bei Jahresbezügen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (BBG KV) ist die gesetzliche Vorgabe sicher eindeutig.

Jahres-BBG KV 52.200,00 €
Jahres-BBG RV 76.200,00 €
Jahresbezüge 30.000,00 €
Entgeltumwandlung p.a. 1.000,00 €
Arbeitgeberzuschuss 150,00 €
Gesamtbeitrag 1.150,00 €


Beispiel 2, Auslegung a: Sobald die BBG KV überschritten wird, kann es Zweifel geben. Wollte der Gesetzgeber den Arbeitgeberzuschuss auf die tatsächliche Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen begrenzen?

Jahres-BBG KV 52.200,00 €
Jahres-BBG RV 76.200,00 €
Jahresbezüge 70.000,00 €
Entgeltumwandlung p.a. 1.000,00 €
Arbeitgeberzuschuss vor Begrenzung 150,00 €
Ersparte Sozialabgaben (nur RV und AV, zusammen 10,85 %) 108,50 €
Arbeitgeberzuschuss 108,50 €
Gesamtbeitrag 1.108,50 €


Beispiel 2, Auslegung b: Oder wollte der Gesetzgeber in jedem Fall pauschalieren, aber nur auf den Teil der Entgeltumwandlung, auf den überhaupt Sozialabgaben eingespart werden?

Jahres-BBG KV 52.200,00 €
Jahres-BBG RV 76.200,00 €
Jahresbezüge 70.000,00 €
Entgeltumwandlung p.a. 1.000,00 €
Entgeltumwandlung mit Ersparnis von Sozialabgaben 1.000,00 €
Arbeitgeberzuschuss 150,00 €
Gesamtbeitrag 1.150,00 €


Welche Auslegung ist die richtige?

Hätte der Gesetzgeber die Vorgehensweise in Beispiel 2, Auslegung b gemeint, hätte er bewusst in Kauf genommen, dass der Arbeitgeberzuschuss in manchen Fällen (Bspl. 2, Auslegung b: 150,00 Euro) höher ausfällt als die tatsächliche Ersparnis von Sozialabgaben (Bspl. 2, Auslegung a: 108,50 Euro). Offenbar wollte er aber einen geringeren Betrag als Zuschuss vorsehen, denn nur dann wird, wie in  der Gesetzesbegründung ausgeführt, der Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt. Daher kann meines Erachtens nur die erste Interpretation, also Beispiel 2, Auslegung a, richtig sein.

Diese Sichtweise wurde von Hans Ludwig Flecken, Abteilungsleiter im BMAS, bestätigt (vgl. Leiter-bAV vom 11.09.2017). Betroffen seien – so Flecken – die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Unfallversicherung werde man noch eine vernünftige Lösung finden. Man kann die Ermittlung des Zuschusses demnach auf folgende Formel reduzieren: Er beträgt 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages, ist aber auf die Höhe des Einsparungsbetrags in der Sozialversicherung begrenzt. Auch im zwischenzeitlich veröffentlichten Entwurf des überarbeiteten Teils „B. Betriebliche Altersversorgung“ des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 wird diese Sichtweise durch einen Hinweis des BMAS in einer Fußnote zu Rdnr. 304 bestätigt.

Was heißt das in der Praxis?

Als Arbeitgeber weiß man oft erst am Jahresende, welche Ersparnis an Sozialabgaben mit der Entgeltumwandlung verbunden war. Wie lässt sich nun die Höhe des Arbeitgeberzuschusses für das Jahr festlegen? Eine Möglichkeit ist, am Jahresanfang die Ersparnis an Sozialabgaben hochzurechnen und gleichmäßig auf die laufenden Entgeltumwandlungen zu verteilen. Diese Berechnung muss bei Änderungen unterjährig korrigiert werden. Oder der Arbeitgeber berechnet und zahlt den Zuschuss erst nach der letzten Entgeltumwandlung des Jahres – auch diese Vorgehensweise ist denkbar.

Angesichts des mit der Ermittlung der tatsächlichen Einsparung verbundenen Verwaltungsaufwandes stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er nicht vereinfachend die in Beispiel 2, Auslegung a dargestellte Methode anwenden oder sogar alle Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers, die bis maximal 4 Prozent der BBG in die betroffenen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gehen, mit 15 Prozent bezuschussen sollte. Er zahlt dann zwar mehr, als er nach dem Gesetz müsste, erspart sich aber den Verwaltungsaufwand und die Diskussion mit den Arbeitnehmern.

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