26.02.2016 (aktualisiert am 02.03.2016 und am 17.03.2016)
Autor: Thomas Hagemann
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, in das auch die Änderungen am HGB-Rechnungszins aufgenommen wurden, ist am 17.03.2016 in Kraft getreten.
Während im letzten Jahr Bundestag und Bundesrat vehement eine deutliche Änderung am HGB-Rechnungszins gefordert haben, hat man sich nun mit einer halbherzigen Lösung zufrieden gegeben. Und um die Verwirrung komplett zu machen, hat man innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal Hoffnung auf einen Schwenk hin zu einer deutlicheren Entlastung gemacht. Diese Hoffnungen wurden dann aber nicht erfüllt. Die Unternehmen müssen nun das Beste daraus machen.
Gegenüber dem Formulierungsvorschlag der Bundesregierung (vgl. „Bundeskabinett beschliesst rückwirkende Entlastung beim HGB-Rechnungszins für Pensionsrückstellungen" vom 27.01.2016) hat sich inhaltlich nichts geändert. Die wesentlichen Eckpunkte:
Die Verlängerung des Durchschnittszeitraums von 7 auf 10 Jahre ist eine halbherzige Lösung. Lange Zeit war ein 12- oder sogar 15-Jahres-Durchschnittszins im Gespräch. Das Gesetz sieht keinerlei Wahlmöglichkeit vor, bei dem bisherigen Verfahren zu bleiben – und das, obwohl der Gesetzgeber den Anschein erweckt, er halte eigentlich den 7-Jahres-Durchschnittszins für den „richtigen“ Zins.
Das Gesetz fordert dauerhafte Vergleichsberechnungen – auch dann noch, wenn die Rückstellungen nach neuer Regelung höher sein sollten als nach alter Regelung, was bei wieder steigenden Zinsen der Fall sein wird. Der Differenzbetrag ist auch dann zu berechnen, wenn das Unternehmen gar keine Gewinne ausschüttet.
Auch die Übergangsregelung entspricht dem Entwurf der Bundesregierung. Im Einzelnen:
Leider hat man auch an der Übergangsregelung gegenüber dem Regierungsentwurf nichts mehr geändert. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.01.2016 haben häufig um diese Zeit bereits ihre Bücher geschlossen. Da der Jahresabschluss aber erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich fertig aufgestellt ist, müssen nun die neuen Regelungen angewandt werden. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das u. U. massive Verzögerungen bei der Aufstellung des Geschäftsberichtes.
Aus dem gleichen Grund kommt das Wahlrecht für den Bilanzstichtag 31.12.2015 zu spät. Die meisten Unternehmen mit diesem Bilanzstichtag können das Wahlrecht nicht mehr nutzen.
In der folgenden Tabelle haben wir die Zinssätze nach alter und neuer Regelung für die Stichtage zwischen dem 31.12.2015 und dem 31.12.2016 zusammengestellt. Basis für die Prognose ist ein gleichbleibendes Zinsniveau ab dem 31.01.2016.
Tab.: Prognostizierter Rechnungszins für Pensionsrückstellungen nach § 253 HGB
(Quelle: Deutsche Bundesbank, ab 31.03.2016 Mercer-Berechnungen)
Für den Bilanzstichtag 31.03.2016 ergibt sich durch die Neuregelung beispielsweise eine Anhebung des Rechnungszinssatzes um mehr als einen halben Prozentpunkt. Der Zins liegt dabei nur noch leicht unter dem im Vorjahr angesetzten Zins von 4,37 Prozent.
Schlimmer sieht die Situation für ein Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. aus, das das Wahlrecht zum 31.12.2015 nicht mehr nutzen konnte oder wollte. Während zum 31.12.2015 ein Zins von 3,89 Prozent angesetzt wurde, steigt der Zins zum 31.12.2016 auf 4,04 Prozent – um zum Ende des Jahres 2017 wieder deutlich abzusinken. Die folgende Grafik zeigt die langfristige Entwicklung am Beispiel des Bilanzstichtages 31.12.
Abb.: Prognostizierter Rechnungszins und Aufwand aus Zinsänderung
Nach der Veröffentlichung des Formulierungsvorschlags der Bundesregierung haben erste Unternehmen Maßnahmen ergriffen, um das Wahlrecht für die Neuregelung zum 31.12.2015 noch auszuüben. Hierfür haben einzelne Unternehmen die bereits geschlossenen Bücher wieder geöffnet.
Bei der Entscheidung dafür oder dagegen ist zu beachten, dass ohne eine freiwillige frühere Anwendung der Rechnungszins zum 31.12.2016 gegenüber dem Vorjahr tatsächlich ansteigt. Der Zinsänderungseffekt führt also in diesem Fall zu einem Ertrag, der aber im Folgejahr wieder durch einen Aufwand überkompensiert wird. Die Folge ist, dass das Jahr 2016 stark entlastet wird, obwohl der Rechnungszins langfristig weiter absinken wird. Durch freiwillige Anwendung der Neuregelung zum 31.12.2015 kann diese Entlastung teilweise schon im Jahr 2015 genutzt werden und dort den hohen Aufwand aus der Zinsänderung reduzieren. Insgesamt erhält man so einen kontinuierlicheren Aufwandsverlauf.
Sofern Unternehmen noch einen ausstehenden Unterschiedsbetrag aus dem BilMoG-Übergang haben, besteht die Möglichkeit, hieraus eine Sonderzuführung zu den Pensionsrückstellungen vorzunehmen und so die Entlastung aus der Zinsänderung (ggf. nur teilweise) zu kompensieren.
Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.01.2016 oder später müssen die Neuregelung zwingend anwenden. Sofern noch nicht geschehen, müssen nun also die entsprechenden Berechnungen mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins durchgeführt werden. Die Berechnung mit dem 7-Jahres-Durchschnittszins ist in jedem Fall weiterhin erforderlich, um den Differenzbetrag im Anhang angeben und die Ausschüttungssperre berechnen zu können.
Bei der Ausschüttungssperre ist zu beachten, dass sie nicht in § 268 Abs. 8, sondern im neuen § 253 Abs. 6 HGB geregelt ist. Das heißt zum einen, dass sie nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern für alle Unternehmen gilt. Zum anderen entfaltet sie keine Wirkung für Gewinnabführungsverträge nach § 301 AktG, der nur auf § 268 Abs. 8 verweist. Möglicherweise handelt es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers.
Zu beachten ist, dass die Neuregelung nur für Altersversorgungsverpflichtungen gilt. Sie gilt beispielsweise nicht für Jubiläums- und Altersteilzeitverpflichtungen. In Einzelfällen kann es hier Abgrenzungsprobleme geben. Die bisherigen Regelungen im HGB, die für Altersversorgungsverpflichtungen gelten, gelten immer auch gleichzeitig für vergleichbare langfristig fällige Verbindlichkeiten, so dass eine scharfe Abgrenzung bisher nicht erforderlich war. In der Übergangsregelung zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde dagegen zwischen Pensionen und sonstigen Verpflichtungen unterschieden. Unseres Erachtens sind die beiden Begriffe Altersversorgungsverpflichtungen und Pensionen hier inhaltsgleich zu sehen, so dass die Abgrenzung zwischen Altersversorgungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen analog zur Anwendung der Übergangsregelungen zum BilMoG vorgenommen werden kann. Zudem ist der Ausweis unter den Pensionsrückstellungen ein Indiz dafür, dass es sich um Altersversorgungsverpflichtungen handelt.
Sofern Unternehmen Prognoseberechnungen für Folgestichtage zunächst zurückgestellt haben, weil die Änderung des HGB-Rechnungszinses noch unklar war, können diese nun durchgeführt werden. Zwar ist das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, hierbei handelt es sich allerdings nur noch um eine Formsache. Die Deutsche Bundesbank wird unmittelbar nach Inkrafttreten damit beginnen, den Rechnungszins auch auf Basis eines Durchschnittszeitraumes von 10 Jahren zu veröffentlichen.
Die Entlastung durch die Verlängerung des Durchschnittszeitraums auf 10 Jahre kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Rechnungszins nach HGB weiter sinken und sich somit weiterhin Aufwand aus der Zinsänderung ergeben wird. Mit verschiedenen gestalterischen Maßnahmen können sich Unternehmen ganz oder teilweise gegen diese Zinsänderungseffekte immunisieren:
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