|
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ändern sich auch die Regeln für die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen. Diese Änderungen sind erstmalig in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2009 beginnt. Die Gesetzesänderungen können aber auch schon in Wirtschaftsjahren angewendet werden, die nach dem 31.12.2008 beginnen.
Am ursprünglichen Regierungsentwurf, über den wir in „Mercer informiert“ bereits berichtet haben, sind in der Zwischenzeit noch Änderungen vorgenommen worden. Diese betreffen die bilanzielle Berücksichtigung eines Versorgungsvermögens, die Bewertung wertpapiergebundener Versorgungszusagen, die Zinsfestsetzung und die Anwendung der Verteilungsvorschrift.
Was sich nicht ändert
Die Ansatzvorschriften nach Art. 28 EGHGB bleiben in ihrer bisherigen Fassung bestehen. Damit bleibt es beim Passivierungswahlrecht sowohl für mittelbare Zusagen als auch für unmittelbare Zusagen, die vor 1987 erteilt wurden. Nach dem neuen § 246 Abs. 3 HGB sind die Ansatzmethoden allerdings grundsätzlich beizubehalten. Damit scheidet zukünftig eine jährlich neue Ausübung des Passivierungswahlrechts aus.
Ebenfalls unverändert bleibt die steuerliche Spezialvorschrift in § 6a EStG. Die steuerlichen Pensionsrückstellungen werden also weiterhin mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % unter Anwendung des Teilwertverfahrens ermittelt. Die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz bleibt auch in Zukunft bestehen, wenngleich die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft wird. Wir empfehlen, auch in Zukunft die handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen mindestens in Höhe der steuerlichen Werte anzusetzen.
Was sich ändert
Die entscheidende Änderung aus Sicht der betrieblichen Altersversorgung betrifft die Bewertung der Pensionsrückstellungen für die Handelsbilanz. Maßgeblich für die Bewertung ist zukünftig der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag. Der Begriff „Erfüllungsbetrag“ gibt zu verstehen, dass zukünftige Gehalts- und Rentensteigerungen bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Ein Bewertungsverfahren ist dagegen nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich könnten also sowohl das steuerlich übliche Teilwertverfahren als auch die international übliche Projected-Unit-Credit-Methode angewendet werden. Da das Teilwertverfahren bei manchen Zusagetypen nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt, wird allgemein davon ausgegangen, dass sich die Projected-Unit-Credit-Methode durchsetzen wird.
Der entscheidende Parameter für die Höhe der Pensionsrückstellungen ist der Zinssatz für die Bewertung. Der Gesetzestext sieht eine Abzinsung mit dem Marktzinssatz vor. Anders als nach IAS 19 wird aber nicht ein Stichtagszins verwendet, sondern der Durchschnitt der Zinssätze der vergangenen sieben Jahre. Damit werden zufällige Schwankungen von Jahr zu Jahr abgemildert. Das Gesetz fordert, dass der Marktzins für die Laufzeit festzustellen ist, die der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verpflichtung entspricht. Da sich die durchschnittliche Restlaufzeit von Pensionsverpflichtungen nur durch eine weitere versicherungsmathematische Berechnung ermitteln lässt, erlaubt es das Gesetz, pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren anzusetzen. Das gilt für Pensions- und ähnliche langfristige Verpflichtungen.
Auf Grundlage welcher Wertpapiere der Zinssatz zu ermitteln ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Stattdessen wird auf eine Rechtsverordnung verwiesen. In der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf wurden als Maßstab noch Null-Coupon-Festzinsswaps erwähnt. Da die Zinssätze dieser Papiere deutlich unterhalb der Renditen von Unternehmensanleihen mit einem Rating von AA liegen, gab es Kritik aus den Reihen der Unternehmen. Daher wurden in dem Mitte September 2009 veröffentlichten Entwurf der Rechtsverordnung zwar als Grundlage die Festzinsswaps verwendet, durch einen geeigneten Zuschlag aber auf das Niveau der AA-Unternehmensanleihen angehoben. Gegenwärtig wäre mit einem Rechnungszins von etwa 5,25 % zu rechnen.
Bei reinen wertpapiergebundenen Zusagen können die Pensionsrückstellungen zukünftig in Höhe des Zeitwerts der Wertpapiere angesetzt werden. Damit ist eine explizite Bewertung nur noch dann notwendig, wenn Mindestgarantien zu berücksichtigen sind. Nach unserer Auffassung kann diese Vorgehensweise auch auf Zusagen angewendet werden, deren Höhe sich an Rückdeckungsversicherungen orientiert, auch wenn das Gesetz diese Konstellation nicht explizit erwähnt.
Neu ist eine Ausnahme vom Saldierungsverbot. Falls Vermögenswerte nur zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen dienen und dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind, kann die Pensionsrückstellung mit dem Wert des Vermögens saldiert werden. In der Bilanz wird dann nur noch die Differenz ausgewiesen. In diesem konkreten Fall liegt auch eine Ausnahme vom Niederstwertprinzip vor: Das Versorgungsvermögen wird mit dem Zeitwert bewertet. Ist der Wert der Versorgungsverpflichtungen höher als der Zeitwert des Versorgungsvermögens, so wird eine Pensionsrückstellung bilanziert, ansonsten kommt es zum Ausweis eines Aktivums.
Die Übergangsregelung
Die neuen Regeln führen in vielen Fällen zu höheren Pensionsrückstellungen. Nach dem BilMoG müssen zukünftige Anwartschafts- und Rentensteigerungen in die Bewertung einbezogen werden. Zudem ist der Rechnungszins niedriger als der von vielen Unternehmen auch in der Handelsbilanz bisher angewandte Zins von 6 %. Allerdings lässt sich die Höhe der Auswirkungen nicht pauschal beziffern. Je nach Ausgestaltung der Zusage kann es zu Steigerungen der Pensionsrückstellungen um beispielsweise 50 %, in Einzelfällen aber auch zu deren Absinken kommen. Wegen der vielen möglichen Einflussfaktoren können genauere Aussagen nur mittels einer expliziten Bewertung getroffen werden.
Da es in vielen Fällen zu einem Anstieg der Pensionsrückstellungen kommen wird, hat der Gesetzgeber im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Die Erhöhung der Pensionsrückstellungen kann danach auf bis zu 15 Jahre verteilt werden, wobei in jedem Jahr mindestens ein Fünfzehntel des ursprünglich festgestellten Unterschiedsbetrags anzusammeln ist. Sofern der Anstieg der Pensionsrückstellungen durch eine Zuschreibung beim Versorgungsvermögen teilweise kompensiert wird, unterliegt nur der Differenzbetrag der Verteilung auf 15 Jahre.
Der nicht bilanzierte Betrag ist allerdings im Anhang in einer Summe anzugeben. Damit entfällt auch jede Übergangsregelung für mittelbare Zusagen, die bisher nur im Anhang der Bilanz angegeben wurden. Hier ergibt sich der Wert zukünftig ebenfalls vollständig nach den neuen Regeln.
Was zu tun ist
Falls Sie die Auswirkungen des BilMoG auf Ihr konkretes Versorgungswerk noch nicht kennen, empfiehlt es sich, eine Probeberechnung durchzuführen. Die Bandbreite der möglichen Änderungen der Pensionsrückstellungen ist so groß, dass ohne eine solche Bewertung unliebsame Überraschungen drohen.
Zwar ist für viele Firmen eine Bewertung nach dem BilMoG zwingend erst für Bilanzstichtage im Jahr 2010 erforderlich, eine frühere Anwendung ist aber möglich. Die Entscheidung über einen früheren Übergang auf das BilMoG kann aber auch nur bei Kenntnis der Auswirkungen getroffen werden.
Darüber hinaus sollte das BilMoG zum Anlass genommen werden, die betriebliche Altersversorgung erneut auf den Prüfstand zu stellen. Falls beispielsweise die Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen ein Thema ist, sollte jetzt eine Umsetzung geprüft werden. Durch die Höherbewertung der Pensionsrückstellungen entsteht ein handelsrechtlicher Aufwand, der steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Werden im Gegenzug bereits vorhandene Vermögenswerte in ein Treuhandvermögen übertragen, so kann dadurch unter Umständen ein handelsrechtlicher Ertrag realisiert werden, der steuerlich ebenfalls nicht wirksam wird.
Nicht zuletzt sollte auch der Leistungsplan einer Prüfung unterzogen werden. Die Auswirkungen des BilMoG sind beispielsweise bei klassischen, endgehaltsabhängigen Leistungsplänen am größten. Durch moderne Gestaltungen kann der Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz reduziert werden.
|