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Versorgungsausgleich: Erste Beschlüsse der Familiengerichte liegen vor

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Versorgungsausgleich: Erste Beschlüsse der Familiengerichte liegen vor

Zuletzt aktualisiert: 21 Juli 2010
Autor: Petra Lerner

 

Das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bedeutet für die Arbeitgeber eine Reihe zusätzlicher Aufgaben, die oftmals mit erheblichem Aufwand im Unternehmen umgesetzt werden müssen.
 

So stehen am Anfang  für die meisten Unternehmen die Teilungsregeln. Um klare hausinterne Vorgaben zu haben und kein arbeitsrechtliches Risiko einzugehen, empfiehlt es sich, in Teilungsregeln Grundsätze für den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung aufzustellen.
 

Im zweiten Schritt müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit der Vorschlag dem Familiengericht unterbreitet werden kann. Da der Gesetzgeber nun zwingend vorschreibt, dass ein versicherungsmathematischer Barwert zu ermitteln ist, müssen die Berechnungen hierfür in der Regel von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen durchgeführt werden.


Diese beiden Punkte haben die meisten Unternehmen bereits umgesetzt. Nun sind aber auch die ersten Verfahren beendet und den Arbeitgebern liegen die ersten Beschlüsse von Familiengerichten vor. Diese Beschlüsse müssen umgesetzt werden, indem beispielsweise die entsprechenden Beträge im Falle der externen Teilung an den neuen Versorgungsträger überwiesen werden oder das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person intern geteilt und für die ausgleichsberechtigte Person ein neues Versorgungskonto angelegt wird.


An den von den Arbeitgebern eingereichten Vorschlag ist das Familiengericht nicht gebunden. So ist es möglich, dass das Familiengericht ohne vorherige Rücksprache oder „Vorwarnung“ in seinem Beschluss vom Vorschlag abweicht und einen anderen Wert als den vorgeschlagenen Ausgleichswert festsetzt. Daher ist es vor der eigentlichen Umsetzung wichtig, den Beschluss des Familiengerichtes genau zu prüfen: Hat das Familiengericht die Entscheidung des Unternehmens für die externe Teilung übernommen? Sind die Beträge entsprechend der Berechnung richtig übernommen worden? Sind die Teilungskosten akzeptiert worden?


Diese Prüfung ist enorm wichtig, da der Versorgungsträger Verfahrensbeteiligter ist und die Möglichkeit hat, bei Abweichungen des Beschlusses vom ursprünglichen Vorschlag beim Familiengericht Beschwerde einzulegen. Für die Einlegung dieser Beschwerde hat er, gerechnet ab Zustellung, vier Wochen Zeit. Danach ist der Beschluss rechtskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Auch wenn Fehler im Beschluss vorliegen, ist er nach Eintritt der Rechtskraft umzusetzen.
 

Hinweise, wie und wo genau der Versorgungsträger Beschwerde einlegen kann, finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Beschluss des Familiengerichts angefügt ist. Für diese Beschwerde unterliegt der Versorgungsträger nicht dem Anwaltszwang, er kann sie also auch selbst und ohne anwaltliche Vertretung einlegen.

 

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Fax: +49 69 689 778 669

Tipp:
Der Beschluss des Familiengerichtes sollte unverzüglich daraufhin
überprüft werden, ob alle Vorgaben in der Auskunft des Versorgungsträgers an das Familiengericht umgesetzt wurden. Gegebenenfalls sind innerhalb von vier Wochen Rechtsmittel einzulegen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei der Prüfung unterstützen können. Gerne unterbreiten wir auch einen Formulierungsvorschlag.für die ggf. einzulegende Beschwerde.
 



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