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Petra Lerner
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Zuletzt aktualisiert: 21 Juli 2010 Autor: Petra Lerner
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Das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bedeutet für die Arbeitgeber eine Reihe zusätzlicher Aufgaben, die oftmals mit erheblichem Aufwand im Unternehmen umgesetzt werden müssen. So stehen am Anfang für die meisten Unternehmen die Teilungsregeln. Um klare hausinterne Vorgaben zu haben und kein arbeitsrechtliches Risiko einzugehen, empfiehlt es sich, in Teilungsregeln Grundsätze für den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung aufzustellen. Im zweiten Schritt müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit der Vorschlag dem Familiengericht unterbreitet werden kann. Da der Gesetzgeber nun zwingend vorschreibt, dass ein versicherungsmathematischer Barwert zu ermitteln ist, müssen die Berechnungen hierfür in der Regel von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen durchgeführt werden.
Hinweise, wie und wo genau der Versorgungsträger Beschwerde einlegen kann, finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Beschluss des Familiengerichts angefügt ist. Für diese Beschwerde unterliegt der Versorgungsträger nicht dem Anwaltszwang, er kann sie also auch selbst und ohne anwaltliche Vertretung einlegen. |
Tipp:
Der Beschluss des Familiengerichtes sollte unverzüglich daraufhin
überprüft werden, ob alle Vorgaben in der Auskunft des Versorgungsträgers an das Familiengericht umgesetzt wurden. Gegebenenfalls sind innerhalb von vier Wochen Rechtsmittel einzulegen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei der Prüfung unterstützen können. Gerne unterbreiten wir auch einen Formulierungsvorschlag.für die ggf. einzulegende Beschwerde.
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