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Zuletzt aktualisiert: 11 Januar 2010 Autor: Eberhard Gensch
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Laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.9.2009, 3 AZR 17/09) verstoßen voll gezillmerte Verträge bei der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot. Sie können allerdings eine unangemessene Benachteiligung des versicherten Arbeitnehmers darstellen. Dies kann aber nur einen Anspruch auf eine höhere betriebliche Altersversorgung begründen, der Vertrag an sich bleibt bestehen. Die seit 2008 gesetzlich vorgeschriebene Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre kann aus Sicht des Gerichts ein angemessenes Kostenverteilungsverfahren darstellen.
Im verhandelten Fall war im Dezember 2004 eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung abgeschlossen worden. Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif war voll gezillmert, die Abschluss- und Vertriebskosten wurden also sofort in voller Höhe angerechnet. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.9.2007 gekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren anstelle von Arbeitslohn insgesamt 7.004 Euro an die Versicherung abgeführt worden. Aufgrund der Zillmerung belief sich das Deckungskapital aber nur auf 4.712 €.
ZillmerverfahrenBei der „Zillmerung“ handelt es sich um das gebräuchlichste Kostenverteilungsverfahren in der Lebensversicherungswirtschaft der zurückliegenden Jahrzehnte. Die beim
Wertgleichheitsgebot nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVGDas BAG hat entschieden, dass die Zillmerung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt. Unwirksamkeit einer EntgeltumwandlungsvereinbarungDie Abhängigkeit der Versorgungsleistung von gezillmerten Versicherungstarifen führt auch nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung. Soweit eine Entgeltumwandlungsvereinbarung wirksam geschlossen wurde, der Arbeitnehmer aber eine der Höhe nach unzureichende Versorgungsanwartschaft erhält, löst dieser Rechtsmangel lediglich eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf „Aufstockung“ der Versorgung aus. Zu einem „Wiederaufleben“ der umgewandelten Entgeltansprüche kommt es nicht. Unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGBEs spricht nach Meinung des Gerichts jedoch einiges dafür, dass eine unangemessene Benachteilung im Sinne des § 307 BGB vorliegt, wenn bei einer auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Altersversorgung ein (voll) gezillmerter Versicherungstarif verwendet wird und dadurch den vorzeitig ausscheidenden Versorgungsberechtigten erhebliche Nachteile entstehen können. Dies könnte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf höhere Versorgungsleistungen begründen.
Begründet wird dies mit den Regelungen des Betriebsrentengesetzes, die darauf hindeuteten, dass der Versorgungsberechtigte nach einer Entgeltumwandlung auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer dadurch veranlassten Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung eine Versorgungsleistung von ausreichendem wirtschaftlichen Wert erhalten müsse. Ansonsten sei „die Unverfallbarkeit ausgehöhlt“, die Mobilität der Arbeitnehmer und damit mittelbar auch das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) gefährdet. Bedeutung des UrteilsEs ist zu begrüßen, dass das BAG mit diesem Urteil die Unsicherheit beendet hat, die seit dem Urteil des LAG München vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06) geherrscht hat. Allerdings fokussiert das Gericht unseres Erachtens zu stark auf das Kostenverteilungsverfahren für die Abschluss- und Vertriebskosten. Zur angemessenen Höhe der Kosten werden keine Aussagen getroffen. Dabei wird übersehen, dass die einmalige Belastung mit Abschlusskosten auch bei einem Vergleichszeitraum von weniger als fünf Jahren geringer ausfallen kann, als bei bei einer festen Verteilung auf fünf Jahre. Entscheidend bei diesem Vergleich sind nämlich die jeweils geltenden Kostensätze. Auswirkungen für die Praxis
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