Mercer
Zillmerung und Entgeltumwandlung: Neues BAG-Urteil

Ansprechpartner: info.de@mercer.com
Tel.: +49 69 689 778 0

Per E-Mail versenden Drucken

Entgeltumwandlung mit gezillmerten Versicherungen: Neues BAG-Urteil

Zuletzt aktualisiert: 11 Januar 2010
Autor: Eberhard Gensch

 

Übersicht
Zillmerverfahren
Wertgleichheitsgebot nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
Unwirksamkeit einer Entgeltumwandlungs-vereinbarung
Unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB
Bedeutung des Urteils
Auswirkungen für die Praxis

Laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.9.2009, 3 AZR 17/09) verstoßen voll gezillmerte Verträge bei der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot. Sie können allerdings eine unangemessene Benachteiligung des versicherten Arbeitnehmers darstellen. Dies kann aber nur einen Anspruch auf eine höhere betriebliche Altersversorgung begründen, der Vertrag an sich bleibt bestehen. Die seit 2008 gesetzlich vorgeschriebene Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre kann aus Sicht des Gerichts ein angemessenes Kostenverteilungsverfahren darstellen.

 

Im verhandelten Fall war im Dezember 2004 eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung abgeschlossen worden. Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif war voll gezillmert, die Abschluss- und Vertriebskosten wurden also sofort in voller Höhe angerechnet. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.9.2007 gekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren anstelle von Arbeitslohn insgesamt 7.004 Euro an die Versicherung abgeführt worden. Aufgrund der Zillmerung belief sich das Deckungskapital aber nur auf 4.712 €.
Der Arbeitnehmer, der bei einer Direktversicherung nicht Versicherungsnehmer, sondern die versicherte Person beziehungsweise der Bezugsberechtigte ist, wollte daraufhin die betriebliche Altersversorgung rückgängig machen und verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitslohn in Höhe von 7.004 Euro.


Die Klage wurde aufgrund mangelnder Erfüllungs- bzw. Schadenersatzansprüche durch das Gericht abgewiesen. Der vom Gericht für denkbar gehaltene Anspruch des Arbeitnehmers auf eine höhere Versorgungsleistung war nicht Gegenstand der Klage.


In der Urteilsbegründung trifft das Gericht Feststellungen, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung entfalten könnten.

Zillmerverfahren

Bei der „Zillmerung“ handelt es sich um das gebräuchlichste Kostenverteilungsverfahren in der Lebensversicherungswirtschaft der zurückliegenden Jahrzehnte. Die beim
Zustandekommen des Versicherungsvertrags anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten werden dabei mit den Sparanteilen der ersten Versicherungsprämien verrechnet. Dies führt dazu, dass der Rückkaufswert anfangs sehr gering, in den ersten beiden Jahren häufig sogar gleich Null ist.


Anders als bei privaten Lebensversicherungsverträgen erscheint es dem Gericht grundsätzlich zweifelhaft, ob die Zillmerung des Versicherungstarifs, die bei frühzeitigen Beitragsfreistellungen zu Nullleistungen oder sehr geringen Leistungen führt, mit der betriebsrentenrechtlichen Regelungskonzeption und dem Zweck der durch Entgeltumwandlung erworbenen betrieblichen Altersversorgung zu vereinbaren ist.

Wertgleichheitsgebot nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG

Das BAG hat entschieden, dass die Zillmerung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt.

Unwirksamkeit einer Entgeltumwandlungsvereinbarung

Die Abhängigkeit der Versorgungsleistung von gezillmerten Versicherungstarifen führt auch nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung. Soweit eine Entgeltumwandlungsvereinbarung wirksam geschlossen wurde, der Arbeitnehmer aber eine der Höhe nach unzureichende Versorgungsanwartschaft erhält, löst dieser Rechtsmangel lediglich eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf „Aufstockung“ der Versorgung aus. Zu einem „Wiederaufleben“ der umgewandelten Entgeltansprüche kommt es nicht.

Unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB

Es spricht nach Meinung des Gerichts jedoch einiges dafür, dass eine unangemessene Benachteilung im Sinne des § 307 BGB vorliegt, wenn bei einer auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Altersversorgung ein (voll) gezillmerter Versicherungstarif verwendet wird und dadurch den vorzeitig ausscheidenden Versorgungsberechtigten erhebliche Nachteile entstehen können. Dies könnte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf höhere Versorgungsleistungen begründen.

 

Begründet wird dies mit den Regelungen des Betriebsrentengesetzes, die darauf hindeuteten, dass der Versorgungsberechtigte nach einer Entgeltumwandlung auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer dadurch veranlassten Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung eine Versorgungsleistung von ausreichendem wirtschaftlichen Wert erhalten müsse. Ansonsten sei „die Unverfallbarkeit ausgehöhlt“, die Mobilität der Arbeitnehmer und damit mittelbar auch das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) gefährdet.

Bedeutung des Urteils

Es ist zu begrüßen, dass das BAG mit diesem Urteil die Unsicherheit beendet hat, die seit dem Urteil des LAG München vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06) geherrscht hat. Allerdings fokussiert das Gericht unseres Erachtens zu stark auf das Kostenverteilungsverfahren für die Abschluss- und Vertriebskosten. Zur angemessenen Höhe der Kosten werden keine Aussagen getroffen. Dabei wird übersehen, dass die einmalige Belastung mit Abschlusskosten auch bei einem Vergleichszeitraum von weniger als fünf Jahren geringer ausfallen kann, als bei bei einer festen Verteilung auf fünf Jahre. Entscheidend bei diesem Vergleich sind nämlich die jeweils geltenden Kostensätze.

Auswirkungen für die Praxis

  1. Die Aussagen des BAG-Urteils betreffen ausschließlich die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Nicht betroffen sind arbeitgeberfinanzierte Versorgungen.
  2. Aus Sicht des Gerichts spricht vieles dafür, dass das seit 2008 gesetzlich vorgeschriebene Kostenverteilungsverfahren auf mindestens fünf Jahre als angemessen betrachtet werden kann. Dementsprechend sind die ab 2008 abgeschlossenen Verträge nicht zu beanstanden. 
  3. Bei Entgeltumwandlungsverträgen, die vor 2008 abgeschlossen wurden, bei denen die Kosten nicht auf mindestens 5 Jahre verteilt wurden und bei denen innerhalb von 5 Jahren keine Fortführung nach Ausscheiden erfolgte, könnten von den Arbeitnehmern ggf. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen geltend gemacht werden.

 

Ansprechpartner: info.de@mercer.com
Tel.: +49 69 689 778 0
Fax: +49 69 689 778 669

Sie haben Fragen zum Thema?

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung:

 

Eberhard Gensch

Telephone +49 (0) 69 68 97 78-340

 E-Mail

 

Rita Reichenbach

Telephone +49 (0) 69 68 97 78-570

 E-Mail

 

Sollten Sie unter Berufung auf das aktuelle Urteil von ehemaligen Mitarbeitern in Anspruch genommen werden, werden wir Sie gerne - unter Einbindung des Versorgungsträgers - bei der Prüfung des Einzelfalls unterstützen.