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Blickpunkt Recht und Gesetz

Zuletzt aktualisiert: 8 November 2010
Autor: Felizitas Kappes

 

 

Übersicht

Gesetzliche Krankenversicherung: Keine vollen Versicherungsbeiträge für privat fortgeführte betriebliche Direktversicherungen

Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung Sozialversicherungs-Rechengrößen 2011

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2011

Haushaltsbegleitgesetz 2011 - HBeglG 2011

Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Gesetzliche Krankenversicherung: Keine vollen Versicherungsbeiträge für privat fortgeführte betriebliche Direktversicherungen

BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010 – 1 BvR 739/08 und v. 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08


In den oben genannten Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht zunächst klargestellt, dass die Einbeziehung von nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen (auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung) in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V nicht verfassungswidrig sei. Die Einbeziehung verstoße weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Gegensatz dazu dürfen Kapitalleistungen, die von Beiträgen herrühren, die der frühere Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer eingezahlt hat, nicht mit der Beitragspflicht belegt werden. 

 

Mit der Vertragsübernahme des ausgeschiedenen Arbeitnehmers sei der Direktversicherungsvertrag völlig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheide sich seitdem nicht mehr von rein privaten Lebensversicherungen. Daher könnten die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden. Dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz wurde vom BVerfG als schwerwiegend erachtet, weil eine Beitragsbelastung mit dem vollen Satz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich sei. Zudem widerspräche die bisherige Handhabung dem expliziten Willen des Gesetzgebers: Mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers soll gerade ein Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung zur betrieblichen Altersversorgung geschaffen werden.

 

Anmerkung:

Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts standen lange aus und sorgen nun endlich für Klarheit (siehe vergleichbare Entscheidungen in Mercer informiert Nr. 26 und 30). Allerdings ist zu beachten, dass das BverfG die zu begrüßenden Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Arbeitnehmer nicht nur die Beiträge privat weiter entrichtet, sondern dass er auch Versicherungsnehmer des in Frage stehenden Versicherungsvertrages wird. Insofern haben es Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst in der Hand, die Beitragspflicht auf die privat entrichteten Beiträge auszuschließen.


Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung

BSG, Urt. v. 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R


Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ist die Einhundertzwanzigstel-Regelung auf eine kapitalisierte Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (Kapitalabfindung oder -leistung) auch dann anzuwenden, wenn das Versorgungskapital in Raten ausgezahlt wird.

 

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist auch ein in zehn Raten ausgezahltes Versorgungskapital keine regelmäßig wiederkehrende Leistung. Daher ist die Summe der Raten gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V zu addieren und dann für 120 Monate zu je 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

 

Auf das Problem, dass die Raten auch einen eindeutig ausgewiesenen Zinsanteil enthielten, ist das BSG nicht eingegangen, obwohl Zinsen keine der Beitragspflicht unterliegenden Einkünfte sind.


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2011

Beschl. des Bundeskabinetts v. 13.10.2010


Die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011, die auch bereits vom Bundeskabinett beschlossen wurden, liegen nun vor:


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird im Jahr 2011 erstmals seit 1949 abgesenkt. Die BBG-KV von aktuell 3.750 EUR wird 2011 auf 3.712,50 EUR im Monat (bzw. 44.550 EUR jährlich) herabgesetzt. Die Unternehmen müssen 2011 aber aufgrund des auf 7,3% steigenden Arbeitgeberanteils am GKV-Beitrag für jeden der Gutverdienenden um 102,15 EUR bzw. 3,24% höhere Beitragszuschüsse als diesjährig (Arbeitgeberanteil 2010 7,0%) zahlen.


Gleichzeitig wird ab 1.1.2011 der Wechsel zur Privatkrankenversicherung (PKV) in zweifacher Hinsicht erleichtert: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEGrenze) beträgt ab 2011 nur noch 49.500 EUR (bislang 49.950 EUR). Zudem soll Gutverdienern bereits nach einjähriger Überschreitung der JAEGrenze wieder der Weg in die PKV eröffnet werden (s. Beitrag Nr. 5).


Die Bemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird 2011 mit 5.500 EUR (West-Deutschland) konstant bleiben. Jährlich sind dies 66.000 EUR. Für den Osten Deutschlands steigt die BBG dagegen von 4.650 EUR auf 4.800 EUR an (bzw. 57.600 EUR jährlich). Ähnlich verhält es sich mit der monatlichen Bezugsgröße, die im Westen stagniert und im Osten leicht ansteigt (von 2.170 EUR auf 2.240 EUR).


Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird für 2011 von 2,8 % auf 3,0 % angehoben.


Die neuen (vorläufigen) Werte und die sich daraus für die betriebliche Altersversorgung ergebenden Zahlen für 2011 zeigt diese Übersicht:

 

Bagatellgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG

West

Jahr

Monat

Rente

306,60 €

25,55 €

Kapital

3.066 €


Ost

Jahr

Monat

Rente

268,80 €

22,40 €

Kapital

2.688 €

 

Höchstgrenze für den gesetzlichen Insolvenzschutz

West

Jahr

Monat

Rente

91.980 €

7.665 €

Kapital

919.800 €

 

Ost

Jahr

Monat

Rente

80.640 €

6.720 €

Kapital

806.400 €

(Stand: November 2010)


Haushaltsbegleitgesetz 2011 - HBeglG 2011

Gesetzentwurf der Bundesregierung

 

Das geplante Haushaltsbegleitgesetz ist Teil des Sparpakets der Bundesregierung und beinhaltet u. a. auch Einschnitte beim Elterngeld. So werden pauschal besteuerte Lohnzahlungen ab 2011 keine Berücksichtigung mehr bei der Berechnung des Elterngelds finden (§ 2 Abs. 7 S. 2 BEEG). Daher werden sich pauschal besteuerte Zahlungen an eine Direktversicherung nicht mehr erhöhend auf das Elterngeld auswirken, da sie der Bemessungsgrundlage entzogen werden. Der Bundestag hat den Entwurf in seiner Sitzung am 28.10.2010 nach dritter Lesung verabschiedet.


Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Entwurf der Bundesregierung v. 23.9.2010 – BR-Drs. 581/10

 

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 2011 auf insgesamt 15,5% angehoben werden, wobei dauerhaft nur 7,3% auf die Arbeitgeber entfallen. Zudem soll Arbeitnehmern bereits nach einjähriger Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze wieder der Weg in die Privatkrankenkasse eröffnet werden (siehe Mercer Informiert Nr. 36). Der Entwurf soll am 12.11.2010 in zweiter und dritter Lesung von der Bundesregierung verabschiedet werden.

 

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