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Zuletzt aktualisiert: 8 November 2010 Autor: Felizitas Kappes
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Gesetzliche Krankenversicherung: Keine vollen Versicherungsbeiträge für privat fortgeführte betriebliche DirektversicherungenBVerfG, Beschl. v. 6.9.2010 – 1 BvR 739/08 und v. 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08
Mit der Vertragsübernahme des ausgeschiedenen Arbeitnehmers sei der Direktversicherungsvertrag völlig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheide sich seitdem nicht mehr von rein privaten Lebensversicherungen. Daher könnten die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden. Dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz wurde vom BVerfG als schwerwiegend erachtet, weil eine Beitragsbelastung mit dem vollen Satz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich sei. Zudem widerspräche die bisherige Handhabung dem expliziten Willen des Gesetzgebers: Mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers soll gerade ein Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung zur betrieblichen Altersversorgung geschaffen werden.
Anmerkung: Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts standen lange aus und sorgen nun endlich für Klarheit (siehe vergleichbare Entscheidungen in Mercer informiert Nr. 26 und 30). Allerdings ist zu beachten, dass das BverfG die zu begrüßenden Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Arbeitnehmer nicht nur die Beiträge privat weiter entrichtet, sondern dass er auch Versicherungsnehmer des in Frage stehenden Versicherungsvertrages wird. Insofern haben es Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst in der Hand, die Beitragspflicht auf die privat entrichteten Beiträge auszuschließen. Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen AltersversorgungBSG, Urt. v. 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist auch ein in zehn Raten ausgezahltes Versorgungskapital keine regelmäßig wiederkehrende Leistung. Daher ist die Summe der Raten gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V zu addieren und dann für 120 Monate zu je 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Auf das Problem, dass die Raten auch einen eindeutig ausgewiesenen Zinsanteil enthielten, ist das BSG nicht eingegangen, obwohl Zinsen keine der Beitragspflicht unterliegenden Einkünfte sind. Sozialversicherungs-Rechengrößen 2011Beschl. des Bundeskabinetts v. 13.10.2010
(Stand: November 2010)Haushaltsbegleitgesetz 2011 - HBeglG 2011Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das geplante Haushaltsbegleitgesetz ist Teil des Sparpakets der Bundesregierung und beinhaltet u. a. auch Einschnitte beim Elterngeld. So werden pauschal besteuerte Lohnzahlungen ab 2011 keine Berücksichtigung mehr bei der Berechnung des Elterngelds finden (§ 2 Abs. 7 S. 2 BEEG). Daher werden sich pauschal besteuerte Zahlungen an eine Direktversicherung nicht mehr erhöhend auf das Elterngeld auswirken, da sie der Bemessungsgrundlage entzogen werden. Der Bundestag hat den Entwurf in seiner Sitzung am 28.10.2010 nach dritter Lesung verabschiedet. Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)Entwurf der Bundesregierung v. 23.9.2010 – BR-Drs. 581/10
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 2011 auf insgesamt 15,5% angehoben werden, wobei dauerhaft nur 7,3% auf die Arbeitgeber entfallen. Zudem soll Arbeitnehmern bereits nach einjähriger Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze wieder der Weg in die Privatkrankenkasse eröffnet werden (siehe Mercer Informiert Nr. 36). Der Entwurf soll am 12.11.2010 in zweiter und dritter Lesung von der Bundesregierung verabschiedet werden. |
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