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Zuletzt aktualisiert: 17 März 2011 Autor: Thomas Hagemann
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Am 1. März 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine geschlechtsabhängige Kalkulation von Prämien und Leistungen in Versicherungsverträgen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt. Nach der Richtlinie 2004/113, die die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Person untersagt, war eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau bisher ausnahmsweise zulässig, sofern sich die unterschiedlichen Risiken durch verlässliche versicherungsmathematische und statistische Daten belegen ließen. Der EuGH hat nun entschieden, dass die in der Richtlinie enthaltene Ausnahme von der Grundregel gegen den im EU-Vertrag verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt. Daher darf die Richtlinie ab dem 21. Dezember 2012 insoweit nicht mehr angewandt werden. Stattdessen müssen so genannte Unisex-Tarife angeboten werden. Vor diesem Datum abgeschlossene Verträge können allerdings weiterhin nach dem bisherigen Tarifwerk fortgeführt werden.
Ob das EuGH-Urteil dazu führt, dass auch in diesen Fällen nicht mehr zwischen Männern und Frauen unterschieden werden darf, kann heute noch nicht abschließend beantwortet werden, weil sich das Urteil explizit nur mit Versicherungstarifen beschäftigt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist sicherlich auch eine Besonderheit bei der betrieblichen Altersversorgung zu beachten: Häufig ist bei der Umrechnung eines Kapitals in eine Rente oder umgekehrt eine Hinterbliebenenanwartschaft zu berücksichtigen. Diese führt dazu, dass die Umrechnungsfaktoren für Männer und Frauen sehr dicht beieinander liegen – die Abweichungen sind oft kleiner als 1 Prozent. Daher ist auch in diesen Fällen eine Umstellung des Versorgungswerkes möglicherweise nicht erforderlich.
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