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EuGH fordert Unisex-Tarife

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Urteil Unisex-Tarife: Auswirkungen auf die bAV

Zuletzt aktualisiert: 17 März 2011
Autor: Thomas Hagemann

 

Am 1. März 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine geschlechtsabhängige Kalkulation von Prämien und Leistungen in Versicherungsverträgen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt. Nach der Richtlinie 2004/113, die die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Person untersagt, war eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau bisher ausnahmsweise zulässig, sofern sich die unterschiedlichen Risiken durch verlässliche versicherungsmathematische und statistische Daten belegen ließen. Der EuGH hat nun entschieden, dass die in der Richtlinie enthaltene Ausnahme von der Grundregel gegen den im EU-Vertrag verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstößt. Daher darf die Richtlinie ab dem 21. Dezember 2012 insoweit nicht mehr angewandt werden. Stattdessen müssen so genannte Unisex-Tarife angeboten werden. Vor diesem Datum abgeschlossene Verträge können allerdings weiterhin nach dem bisherigen Tarifwerk fortgeführt werden.


Was bedeutet dies nun für die betriebliche Altersversorgung? Da viele Versorgungsordnungen bereits heute nicht mehr zwischen Männern und Frauen unterscheiden, werden die Auswirkungen des Urteils auf den Bereich der bAV voraussichtlich weniger stark spürbar sein als im Versicherungswesen. So ist es bei beitragsorientierten Leistungszusagen mit Transformationstabellen üblich, bei der Umrechnung von Beiträgen in Leistungen eine einheitliche Umrechnungsvorschrift anzuwenden. Viele Versorgungswerke sind daher nicht von dem EuGH-Urteil betroffen.


Allerdings gibt es auch in der betrieblichen Altersversorgung Fallgestaltungen, in denen nach wie vor zwischen Männern und Frauen unterschieden wird. Dazu gehören beispielsweise Versorgungswerke, bei denen im Versorgungsfall eine Kapitalleistung versicherungsmathematisch in eine Rente umgerechnet wird. Oder es gibt die Fälle der Abfindung, in denen aus einer Rente Kapital ermittelt wird. Im ersten Fall erhalten Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung eine niedrigere Monatsrente, im zweiten Fall führt die höhere Lebenserwartung zu einer höheren Kapitalleistung.

 

Ob das EuGH-Urteil dazu führt, dass auch in diesen Fällen nicht mehr zwischen Männern und Frauen unterschieden werden darf, kann heute noch nicht abschließend beantwortet werden, weil sich das Urteil explizit nur mit Versicherungstarifen beschäftigt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist sicherlich auch eine Besonderheit bei der betrieblichen Altersversorgung zu beachten: Häufig ist bei der Umrechnung eines Kapitals in eine Rente oder umgekehrt eine Hinterbliebenenanwartschaft zu berücksichtigen. Diese führt dazu, dass die Umrechnungsfaktoren für Männer und Frauen sehr dicht beieinander liegen – die Abweichungen sind oft kleiner als 1 Prozent. Daher ist auch in diesen Fällen eine Umstellung des Versorgungswerkes möglicherweise nicht erforderlich.


Mercer-Experten befassen sich derzeit mit dem neuen Gesetz und werden Sie weiterhin über seine Auswirkungen informiert halten.

 

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