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Solvency II: Zu gut gemeint?

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Solvency II: Zu gut gemeint?

Zuletzt aktualisiert: 26 Juli 2011
Autor: Helmut Rehpenn

 

Nachdem die betrieblichen Pensionskassen noch bis vor kurzem berechtigte Hoffnung hatten, der Kelch „Solvency II“ könnte an ihnen vorbeigehen, mehren sich mittlerweile die Anzeichen, dass auch sie die erhöhten Eigenkapitalanforderungen gemäß Solvency II erfüllen müssen. Die EU-Kommission möchte nach der Sommerpause ihre Vorstellungen konkretisieren. Eine Absicherung von Ansprüchen aus Betriebspensionskassen ist erstrebenswert und sinnvoll, allerdings bewegen wir uns in Deutschland bereits auf einem derart hohen Sicherheitsniveau, dass die zur Diskussion stehenden Eigenkapitalanforderungen keinen signifikanten Mehrwert an Sicherheit für die Berechtigten erwarten lassen. Das liegt zum einen daran, dass es sich bei den betrieblichen Pensionskassen regelmäßig um Institutionen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VVaG) handelt, zum anderen legt das Betriebsrentengesetz einen dichten Schutzmantel um die Verpflichtungen. Versicherungsaufsichtsgesetz und Versicherungsvertragsgesetz sowie die Aktivitäten der Aufsichtsbehörden BaFin bzw. Länderaufsicht, der Wirtschaftsprüfer, der internen Revision, der Vermögenstreuhänder und des verantwortlichen Aktuars sorgen zusammen mit dem Risikomanagementsystem, das eine Kasse zu betreiben hat, ebenfalls dafür, dass die Ansprüche der Berechtigten geschützt werden.

 

Bleibt zu hoffen, dass die betrieblichen Pensionskassen von der Fürsorge der EU verschont werden.

 

Angenommen, die Eigenkapitalanforderungen gemäß Solvency II träfen uneingeschränkt alle Pensionskassen, würde das der Erfordernis gleichkommen, die Eigenkapitalquote gegenüber dem Status-Quo (derzeit geltende Solvabilitätsvorschriften – ca. 4,5% Eigenkapitalquote) signifikant anzuheben. Dies gewinnt noch dadurch an Brisanz, dass es nach wie vor eine ganze Reihe von Pensionskassen gibt, die ihre Solvabilität nach den derzeitigen Vorschriften nicht erfüllen, sondern diese durch einen mit der BaFin abgestimmten Solvabilitätsplan, durch gestellte Nachrangdarlehen oder Organisations-Fonds bzw. durch die Anrechnung stiller Reserven finanzieren. Zudem ist bei vielen Kassen eine Verstärkung der Rechnungsgrundlagen zu erwarten, die folgende Gründe haben kann:

 

  • Ausscheideordnungen (Sterbetafel): Viele Kassen wenden noch Periodentafeln an, die nur für einen begrenzten Zeitraum „haltbar“ sind.
  • Verwaltungskosten: Die stark gestiegenen Anforderungen an die Kassen belasten diese erheblich und erfordern die Einrechnung von höheren Kostensätzen.
  • Rechnungszinssatz: Nicht alle Kassen schaffen den Nachweis der Angemessenheit ihres derzeitigen Rechnungszinses.

 

Diese Anforderungen in der jetzigen Niedrigzinsphase zu erfüllen, bedeutet für viele Pensionskassenrentner, dass ihre Pensionen sich über einen längeren Zeitraum nicht oder nur geringfügig erhöhen bzw. über Sanierungsmaßnahmen verringern.

 

Welche Maßnahmen sollten die betroffenen Pensionskassen im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung ergreifen?

 

Sinnvoll ist die Aufstellung eines realistischen Plans für die Erfüllung der Solvency II-Vorschriften. Zudem sollte die Finanzierung angemessener Rechnungsgrundlagen Vorrang vor der Eigenkapitalbildung haben. Wer sollte also die wirtschaftliche Belastung der Eigenkapitalbildung tragen? Im Folgenden werden die beiden wichtigsten Möglichkeiten dargestellt:

  • Versicherungsnehmer (Anwärter und Rentner): Die Finanzierung innerhalb der Kasse kann nur über Einbußen bei der Überschussbeteiligung oder Beitragserhöhungen bei den Anwärtern erfolgen, was in Anbetracht der bereits angespannten Ausgangslage bei vielen Kassen problematisch sein dürfte.
  • Arbeitgeber: Sofern das benötigte Kapital durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sind zwei Dinge zu bedenken: Leistet der Arbeitgeber Zuwendungen, sollte dadurch kein lohnsteuerlicher Zufluss bei den Arbeitnehmern zu verzeichnen sein, als Nachrangdarlehen sollte das Vermögen nicht dauerhaft bei der Kasse angesiedelt sein.

 

Beide Möglichkeiten sind schmerzhaft und situationsabhängig. Während die erste Variante durchführbar sein sollte, wird die zweite für Gruppen-Pensionskassen mit einer Mehrzahl von Trägerunternehmen, die ggf. auch unterschiedliche Interessen- und Ertragslagen haben, nicht immer umsetzbar sein. Besonders problematisch wird es, wenn einzelne Trägerunternehmen nicht mehr existent sind, und die entsprechenden Rentner bzw. Arbeitnehmer keinen „Sponsor“ mehr haben, der ggf. für Ausfälle von Rentenanpassungen einstehen kann.

 

Den betroffenen Pensionskassen ist zu empfehlen, frühzeitig an die Einschätzung der Höhe und der Finanzierung des zusätzlichen Eigenkapitalbedarfs zu denken. Während die Abschätzung der Höhe ein rein technisches Problem ist, wird es bei der Frage nach der Finanzierung um Fingerspitzengefühl und Verhandlungsgeschick gehen.

 

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