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bAV: Rente ab 60 Jahren steuerlich unzulässig

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Betriebliche Altersrente ab 60 Jahren steuerlich bald nicht mehr zulässig

Zuletzt aktualisiert: 6 Mai 2011

 

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wurden die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise erhöht. So steigt die Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre an. Parallel dazu wurden die frühesten Endalter für die so genannte Riester- und Rürup-Rente für Vertragsabschlüsse ab dem 01.01.2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.


Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Anhebung des Endalters auch auf die betriebliche Altersversorgung zu übertragen. Mit dem BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (letzte Fassung vom 31.03.2010) hat das BMF für Zusagen, die ab dem 01.01.2012 erteilt werden, als Untergrenze für den Bezug einer Altersleistung die Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen (Rn. 249). Nur in Ausnahmefällen ist ein früheres Pensionsalter zulässig, z. B. bei der Berufsgruppe der Piloten.


Falls ein besonderer Ausnahmetatbestand nicht vorliegt, die Zusage aber trotzdem eine Inanspruchnahme vor der Vollendung des 62. Lebensjahres ermöglicht, ist die Anerkennung der gesamten Zusage als betriebliche Altersversorgung gefährdet.


Zu der Frage, welche Konsequenzen das im Einzelnen hat, liegt bisher keine Äußerung der  Finanzverwaltung vor. Auswirkungen könnten sich bei der steuerlichen Rückstellungsbildung oder bei der lohnsteuerlichen Behandlung ergeben. So könnte die Finanzverwaltung z. B. bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine Entgeltumwandlung zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung handelt – mit der Folge, dass der Umwandlungsbetrag sofort der Lohnsteuerpflicht unterläge.


Zwar würde sich die Finanzverwaltung damit nach Einschätzung von Mercer in Widerspruch zu den Lohnsteuerrichtlinien und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzen. Da das BMF-Schreiben aber für die Finanzverwaltung und insbesondere auch für die steuerlichen Betriebsprüfer bindend ist, ist damit zu rechnen, dass Verstöße gegen die Vorgaben beanstandet werden. Eine Klärung dieser Frage könnte dann nur auf dem Rechtswege erreicht werden.


Bei vielen Zusagen liegt das vertragliche Pensionsalter – also der Zeitpunkt, zu dem die betriebliche Altersrente ohne Abzüge in Anspruch genommen werden kann – auch heute schon über dem 62. Lebensjahr. Ein besonderes Augenmerk ist jedoch auf die Möglichkeit zum vorzeitigen Bezug der Altersleistung zu richten, da hier häufig noch als Untergrenze das 60. Lebensjahr vorgesehen ist. Unproblematisch sind lediglich Zusagen, die einen so frühen Bezug der Altersrente nur für den Fall vorsehen, dass auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezogen wird.


Unternehmen sollten die Berücksichtigung der neuen Anforderungen in Zusagen, die ab dem 01.01.2012 erteilt werden, sicherstellen. Allgemeine Versorgungsordnungen, bei denen die Mitarbeiter mit Eintritt automatisch aufgenommen sind, sollten, wenn sie beispielsweise ein Mindest-Pensionsalter von 60 Jahren vorsehen, noch in diesem Jahr für Neueintritte geändert werden.


Im Blick behalten sollten Unternehmen auch Einzelzusagen, die häufig einfach kopiert werden. Hier ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass die Änderung bei neuen Zusagen berücksichtigt wird. Wenn solche Einzelzusagen im Unternehmen nur selten erteilt werden, ist das Risiko groß, dass noch weitere kritische Punkte enthalten sind. So hat beispielsweise die Finanzverwaltung das anerkannte Endalter für Waisenrenten von 27 auf 25 Jahre herabgesetzt. Auch die Vererblichkeit von Versorgungsleistungen ist immer wieder ein Diskussionspunkt bei der Erstellung von Zusagen. Bei Unsicherheiten sollte die Versorgungszusage systematisch auf mögliche Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung überprüft werden.

 

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Bitte wenden Sie sich an Ihren Mercer-Berater, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Zusagen arbeits- und steuerrechtlich noch auf dem aktuellen Stand sind. Gerne sind wir Ihnen auch bei der Anpassung der Versorgungszusagen auf die neuen Pensionsalter behilflich. Falls Sie an einzelne Personen noch Versorgungszusagen mit einem Pensionsalter von 60 Jahren erteilen wollen, besteht letztmalig in diesem Jahr Gelegenheit dazu. Auch bei der Erstellung solcher Zusagen unterstützen wir Sie gerne.