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Zuletzt aktualisiert: 15 Dezember 2011 Autor: Felizitas Blum
Keine Garantieanpassung für Zusagen vor 1999BAG, Urt. v. 28.6.2011 – 3 AZR 282/09
Das BAG entschied, die Beklagte sei verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1.1.2008 nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Diese Verpflichtung entfalle nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, weil sich die Beklagte in der BV 2006 verpflichtet habe, die Betriebsrente jährlich um 1% anzupassen. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht anwendbar, da dem Kläger die Versorgungszusage nicht nach dem 31.12.1998 erteilt wurde.
Ferner bedürften Eingriffe in Versorgungsregelungen hinsichtlich laufender Leistungen tragfähiger Gründe. In der Regel könnten nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein. Dazu bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Ein mehr als geringfügiger Eingriff bedürfe darüber hinausgehender Gründe.
Anmerkung:
Verzinsung des Ausgleichswertes bei externer TeilungBGH, Beschl. v. 7.9.2011 – XII ZB 546/10
Der Ausgleichswert, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zahlen muss, ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Begründet wird dies mit dem im Versorgungsausgleichsgesetz verankerten Halbteilungsgrundsatz, dem nach Ansicht des BGH dann genügt wird, wenn auch der Ausgleichsberechtigte ab dem Ehezeitende an der Entwicklung des Ausgleichswertes teilhat. Dies gelingt im Falle einer externen Teilung durch eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages.
Die BGH-Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die externe Teilung. In den meisten Fällen interner Teilung – zumindest gilt dies für unmittelbare Versorgungszusagen - nimmt das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ohnehin an der Wertsteigerung nach dem Ehezeitende teil. Hieraus ergibt sich Folgendes:
Versorgungsausgleich - Teilungskosten bei interner Teilung i. H. v. 2.555 € angemessenOLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2011 - 15 UF 130/11
Bei dieser Entscheidung lag ein Ausgleichswert i. H. v. 75.548 € zugrunde, der intern geteilt wurde. Daher kam die Obergrenze des von Mercer empfohlenen pauschalen Teilungskostenansatzes i. H. v. 2.555 € zur Anwendung, welche das OLG Stuttgart nicht beanstandete, da es darin ohne weitere Begründung keine unangemessene Belastung sah.
Anmerkung: Senkung des Beitragssatzes der gesetzlichen RentenversicherungReferentenentwurf v. 4.11.2011
Seit 16.11.2011 liegt ein Kabinettsbeschluss zur Senkung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf 19,6% ab dem 1.1.2012 vor, sodass nunmehr der reduzierte Beitragssatz für die Bewertung verwendet wird. Pflege von Angehörigen während des ArbeitsverhältnissesDurch das neue Familienpflegezeitgesetz ab 2012 können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren. Das Arbeitsentgelt wird in dieser Zeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt angehoben. Später muss das Zeitkonto dann wieder ausgeglichen werden, so lange erhält der Arbeitnehmer nur die reduzierte Vergütung (vergleichbar mit einer „umgekehrten Altersteilzeit“, jedoch ohne Aufstockungsbeträge). Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht allerdings nicht.
Wollte sich ein Arbeitnehmer während eines Arbeitsverhältnisses bisher um die Pflege eines Angehörigen kümmern, stand ihm bisher nur ein Anspruch aus dem PflegeZG zu, welcher neben der neuen Familienzeit weiterhin besteht. Dieser erlaubt dem Arbeitnehmer in einer Zeitspanne von bis zu 6 Monaten, seine Arbeitszeit bis auf 0 Stunden zu reduzieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der Verdienst entsprechend der geleisteten Arbeitszeit entwickelt, sodass der Arbeitnehmer bei 0 Stunden auch kein Einkommen erhält.
Doch wer diesen Anspruch geltend machen will, sollte sich das gut überlegen: § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG stellt ein einmaliges Gestaltungsrecht dar. Wird es einmal – wenn auch nur für wenige Tage - in Anspruch genommen, so erlischt es, selbst wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Die sechs Monate können nicht auf mehrere Pflegezeiten verteilt werden. Dies stellte das BAG mit seinem Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 klar.
Anmerkung: Anhebung der Mindestaltersgrenze für die steuerliche Anerkennung als Altersversorgung von 60 auf 62 - Übergangsregelung zum 1.1.2012BMF-Schr. v. 17.10.2011 - IV C 3 - S 2220/11/10002 - 2011/0804231
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dazu geäußert, wie mit dem Abschluss von so genannten Vorratsverträgen mit der alten Altersgrenze von 60 Jahren am Jahresende zu verfahren ist: Wenn der Vertrag zivilrechtlich noch im Kalenderjahr 2011 abgeschlossen wurde und der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem 1.4.2012 liegt, ist von einem steuerlich anzuerkennenden Vertragsabschluss eines Riester- oder Basisrentenvertrags noch im Kalenderjahr 2011 auszugehen.
Gesetzliche Insolvenzsicherung: PSV-Beitragspflicht von DeputatleistungenPSV-Merkblatt 300/M 4 vom November 2011
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2010 (Az. 3 AZR 594/09, s. Mercer Informiert 35) festgestellt, dass Rentner-Deputate Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellen. Damit unterliegen sie auch der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Da der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) in seinen Merkblättern bisher (und auch noch nach dem Urteil vom 16.03.2010) die Auffassung vertreten hat, Rentner-Deputate gehörten nicht zur betrieblichen Altersversorgung, haben viele Unternehmen Rentner-Deputate bisher nicht in die Beitragsbemessungsgrundlagen für den PSV-Beitrag eingerechnet. Im November 2011 hat der PSV allerdings sein Merkblatt 300/M 4 dahingehend überarbeitet, dass auch er Rentner-Deputate nun als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ansieht. Damit gibt es nun keine Rechtfertigung mehr, Rentnerdeputate nicht in der Beitragsbemessungsgrundlage für den PSV zu berücksichtigen.
Sofern Mercer steuerliche Bewertungen für Rentnerdeputate vornimmt, wird ein entsprechendes PSV-Testat ohne gesonderten Auftrag erstellt. Im Zweifel sollten Sie sich mit Ihrem Aktuar in Verbindung setzen.
An der Beurteilung der Deputate als betriebliche Altersversorgung hängen aber noch weitere Fragestellungen. Hierzu gehören beispielsweise die gesetzliche Unverfallbarkeit, die Anpassungsprüfungspflicht nach dem Betriebsrentengesetz, die Höhe der Sozialabgaben, die Eingriffsmöglichkeiten in die Regelungen usw. Über all diese Fragestellungen können keine pauschalen Aussagen getroffen werden. Es kommt in jedem Fall auf die individuellen Verhältnisse im betroffenen Unternehmen an. Es empfiehlt sich, hier juristischen Rat einzuholen. |
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