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Zuletzt aktualisiert: 15 November 2011 Autor: Thomas Hagemann
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Im Jahr 2006 wurde das Finanzierungsverfahren des PSVaG, des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung, umgestellt. Erstmalig wurden auch Beiträge für Anwartschaften erhoben. Für die Altlast, also für die am 31.12.2005 vorhandenen unverfallbaren Anwartschaften aus Insolvenzen vor diesem Zeitpunkt, wurde ein Einmalbeitrag erhoben.
Bei dem zitierten Zinssatz nach § 65 VAG handelt es sich um den Höchstrechnungszins für neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. Da dieser Zinssatz zum 01.01.2012 von 2,25 % auf 1,75 % abgesenkt wird, ist eine vorfällige Zahlung des Einmalbeitrages noch im Jahr 2011 günstiger als zu Beginn des Jahres 2012. Hierzu ein Beispiel:
Ganz allgemein kann man sagen, dass bei einer Zahlung im Dezember 2011 im Vergleich mit einer Zahlung im Januar 2012 etwa 28 % einer Jahresrate eingespart werden können.
Den konkreten Betrag kann man mit Hilfe des Diskontrechners des PSV (www.psvag.de/framesets/verfahren.html, dann rechts auf „Diskontrechner zum Einmalbeitrag“ klicken) berechnen und direkt an den PSV überweisen.
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