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Zuletzt aktualisiert: 20 Juli 2011 Autor: Thomas Hagemann
Sofortige Erfassung aller Änderungen in der BilanzIst die DBO, also der Wert der Pensionsverpflichtungen, größer als der Zeitwert des Planvermögens, so ist die Differenz dieser Werte als Pensionsrückstellungen anzusetzen. Zukünftig ist es nicht mehr zulässig, versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste oder nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand auf mehrere Jahre zu verteilen. Damit wird auch das so genannte Korridorverfahren abgeschafft.
Ist der Zeitwert des Planvermögens größer als die DBO, muss wie bisher die Vermögenswertbegrenzung (Asset Ceiling) geprüft werden. Soweit der Überschuss des Planvermögens über dem Verpflichtungswert keinen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen hat, darf er nicht aktiviert werden. Die Vermögenswertbegrenzung, die in Deutschland allerdings nur in Ausnahmefällen vorkommt, ist damit der einzige verbleibende Grund, weshalb der Bilanzansatz von der Differenz aus Verpflichtungswert und Zeitwert des Planvermögens abweichen kann. Veränderungen der Rückstellung im GeschäftsjahrAlle Veränderungen der Pensionsrückstellungen sind zukünftig drei Komponenten zuzuordnen. Die Begriffe hierfür sind im endgültigen Standard noch einmal geändert worden.
Der Dienstzeitaufwand enthält zukünftig den laufenden Dienstzeitaufwand (der wie bisher berechnet wird), den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und den Gewinn und Verlust aus Planabgeltungen. Plankürzungen werden in den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand einbezogen. Sie liegen zukünftig allerdings nur noch vor, wenn die Zahl der Versorgungsberechtigten deutlich reduziert wird. Die Reduzierung der Leistungen für zukünftige Dienstjahre ist nun keine Plankürzung mehr. Der neue Standard stellt zudem klar, dass Gewinne oder Verluste aus einer Planabgeltung nicht als Dienstzeitaufwand zu erfassen sind, wenn sie von vorneherein im Plan vorgesehen und in den Prämissen berücksichtigt worden sind.
Erweiterung der AnhangangabenDie Anhangangaben werden durch den neuen Standard deutlich ausgeweitet. Ein Schwerpunkt liegt auf den Risiken des Versorgungswerks.
Die Unternehmen müssen Angaben zu Eigenheiten der Pläne und damit verbundenen Risiken machen. Dazu gehören beispielsweise Angaben zur Art der Leistungen (z. B. unmittelbare Leistungszusage als Festrente), zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen (z. B. Mindestdotierungsverpflichtungen) oder zu den Verantwortlichkeiten Dritter (z. B. eines Treuhänders). Die sich daraus ergebenden Risiken müssen ebenfalls dargestellt werden, wobei insbesondere außergewöhnliche Risiken oder Risikokonzentrationen anzuführen sind. Ein Beispiel hierfür ist die Investition in nur eine einzige Anlageklasse. Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen, die im Geschäftsjahr eingetreten sind, müssen ebenfalls im Anhang ausgewiesen werden.
AltersteilzeitIn der endgültigen Fassung des Standards wurden auch bei Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Termination Benefits) Änderungen vorgenommen. Termination Benefits liegen zukünftig i. d. R. nicht mehr vor, wenn Leistungen in Abhängigkeit von der weiteren Dienstzeit gewährt werden. Da die Summe aller Aufstockungszahlungen unmittelbar von der Länge der Altersteilzeit und damit von den noch abzuleistenden Dienstjahren abhängt, könnte man also die Auffassung vertreten, dass die Altersteilzeit nicht mehr unter Termination Benefits fällt. Andererseits wird die Altersteilzeit ja gerade als Anreiz für ein früheres Ausscheiden gewährt. Wird die Altersteilzeit zukünftig nicht mehr als Termination Benefits angesehen, kann eine Rückstellung für die Aufstockungszahlungen erst ab Beginn der Altersteilzeit gebildet werden.
Zu dieser Frage hat sich noch keine vorherrschende Meinung herausgebildet. Da sich beide Sichtweisen begründen lassen, werden die Wirtschaftsprüfer möglicherweise beide Ansätze akzeptieren. Erstmalige AnwendungDie erstmalige Anwendung des neuen Standards ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 01.01.2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, muss aber im Anhang angegeben werden. Es ist allerdings zu beachten, dass der neue Standard nicht automatisch in das EU-Recht übernommen wird. Vielmehr ist hierfür ein Übernahmeverfahren, das sogenannte Endorsement, erforderlich. Ob das Endorsement noch in diesem Jahr abgeschlossen werden kann, ist fraglich.
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Darüber hinaus hat Mercer am 15. Juli 2011 ein Web Briefing mit dem Titel IAS 19 – Neue Anforderungen an die Bilanzierung von Leistungen für Arbeitnehmer durchgeführt.
Das Web Briefing wurde aufgezeichnet und kann über diesen Link abgerufen werden.
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