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Wie in früheren Ausgaben von „Mercer Informiert“ bereits berichtet, hat das IAS-Board am 16.06.2011 die Neufassung des Standards IAS 19 veröffentlicht. Neben den Auswirkungen auf die Rechnungslegung von Pensionsverpflichtungen verändert sich möglicherweise auch die Bilanzierung von Altersteilzeitrückstellungen.
Neue Regelungen für Termination Benefits
Nach dem neuen IAS 19 liegen Termination Benefits zukünftig in der Regel nicht mehr vor, wenn Leistungen in Abhängigkeit von der weiteren Dienstzeit gewährt werden. Betroffen von dieser Änderung könnten die Aufstockungszahlungen bei Altersteilzeitverpflichtungen sein, weil sie über die gesamte Zeit der Altersteilzeit gezahlt werden und damit die insgesamt gezahlten Beträge unmittelbar von der Länge der Altersteilzeit, also von den noch abzuleistenden Dienstjahren, abhängen. Man könnte hieraus den Schluss ziehen, dass Altersteilzeit nicht mehr unter Termination Benefits fällt.
In der Praxis wird Altersteilzeit allerdings vor allem als Instrument zur Steuerung eines früheren Ausscheidens von Mitarbeitern eingesetzt. Das könnte dafür sprechen, Altersteilzeit auch zukünftig als Termination Benefits zu erfassen.
Die Auffassung des RIC
Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) hat im Oktober die Auffassung vertreten, dass die Aufstockungszahlungen für Altersteilzeitverpflichtungen keine Termination Benefits mehr nach dem neuen IAS 19 sind. Maßgebend für diese Entscheidung war vor allem die gerade geschilderte Auffassung, nach der die Aufstockungszahlungen von zukünftigen Dienstjahren abhängig sind. Nach Auffassung des RIC sind die Aufstockungszahlungen stattdessen als andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer zu bilanzieren.
Erstmalig kann demnach eine Rückstellung mit Unterzeichnung der Altersteilzeitvereinbarung gebildet werden. Falls hierfür bereits eine Mindestdienstzeit erforderlich ist, entsteht mit der Altersteilzeitvereinbarung nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand. Ansonsten wird die Rückstellung für die Aufstockungszahlungen ab Beginn der Vertragsunterzeichnung angesammelt, wobei bereits gezahlte Aufstockungszahlungen während der aktiven Phase zu berücksichtigen sind und zum Ende der aktiven Phase eine Rückstellung für sämtliche Aufstockungsleistungen der passiven Phase gebildet wird. Während der passiven Phase gibt es dabei keine Unterschiede zur bisherigen Bilanzierung, in der Zeit davor sinkt die Rückstellung gegenüber dem bisherigen Ansatz unter Umständen deutlich ab.
Obwohl es sich bei der Altersteilzeit um ein rein deutsches Thema handelt, hat das RIC keine abschließende Entscheidung zu dieser Frage getroffen, sondern beschlossen, das Thema dem IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) als Vorschlag einzureichen.
Die Auffassung des IFRS IC
Das IFRS IC ist in seiner Sitzung Anfang November 2011 zur vorläufigen Entscheidung gekommen, das Thema nicht auf die Agenda zu setzen. Zwar wurde festgestellt, dass Altersteilzeit auch Aspekte von Termination Benefits beinhaltet. Da die Aufstockungszahlungen aber davon abhängen, ob tatsächlich auch die vereinbarte Dienstzeit abgeleistet worden ist, handelt es sich um Leistungen für diese Dienstzeit und somit nicht um Termination Benefits.
Auf Grundlage der Kommentierungen, die bis zum 12.12.2011 beim IFRS IC eingehen, wird voraussichtlich im Januar eine endgültige Agenda-Entscheidung getroffen. Bleibt es bei der vorläufigen Entscheidung, so bedeutet das, dass es keine offizielle Interpretation zu dieser Frage geben wird.
Bewertung der bisherigen Entscheidungen
Unseres Erachtens sind die bisherigen Entscheidungen nicht ausreichend differenziert. Es gibt in der Praxis durchaus (erste) Altersteilzeitmodelle, die nicht darauf abstellen, Mitarbeiter zu einem frühzeitigen Ausscheiden zu bewegen, sondern sie vielmehr über die Altersteilzeitvereinbarung (meist im kontinuierlichen Modell) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zumindest auf Teilzeitbasis an das Unternehmen zu binden. In diesen Fällen sind Aufstockungsleistungen in der Tat ein Entgelt für die weitere Arbeitsleistung. Eine Einstufung als Termination Benefits wäre nicht sachgerecht.
In den weitaus meisten Fällen jedoch werden Altersteilzeitvereinbarungen getroffen, um Mitarbeiter zum Ausscheiden zu bewegen. Eine lange Altersteilzeitbeschäftigung wird dann nicht vereinbart, um den Mitarbeiter noch für diesen Zeitraum an das Unternehmen zu binden, sondern vielmehr, um ihn in einem entsprechenden Zeitraum vor seiner Altersgrenze ausscheiden zu lassen.
Für diese Sichtweise sprechen auch die folgenden Aspekte: Erwirbt ein anderes Unternehmen einen Betrieb mit Altersteilzeitverpflichtungen, wird es ein Entgelt in Höhe der Gesamtverpflichtung zur Zahlung von Aufstockungszahlungen fordern und sich nicht mit einem ratierlich angesammelten Teil zufrieden geben. Es wird die Aufstockungszahlungen nicht selbst übernehmen, weil es hierin eben kein Entgelt für die noch zu leistende Arbeitsleistung sieht.
Das Gleiche gilt für die Entsendung von Mitarbeitern innerhalb des Konzerns. Das Unternehmen, in das die Mitarbeiter entsendet werden, wird regelmäßig keine Aufstockungsleistungen übernehmen. Die Aufstockungsleistungen sind Sache des Unternehmens, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Wege geleitet hat.
Fazit
Das Thema bleibt weiterhin spannend. Bleibt das IFRS IC bei seiner vorläufigen Agenda-Entscheidung, so sind im Anschluss ggf. noch konkretisierende Verlautbarungen von RIC und IDW zu erwarten. Ändert das IFRS IC dagegen seine Auffassung, so muss eine verbindliche Interpretation abgewartet werden, die sicherlich einige Monate in Anspruch nehmen wird. Unternehmen, die bereits 2012 auf den neuen Standard IAS 19 übergehen wollen, müssen also noch eine Zeitlang mit Unsicherheiten bei dieser Frage rechnen.
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