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Zuletzt aktualisiert: 15 September 2010
Autor: Felizitas Kappes

 

Übersicht

Versorgungsausgleich: Teilungskosten i. H. v. drei Prozent des Ehezeitanteils (maximal 500 Euro) angemessen

Keine Hinterbliebenenrente für Ehepartner bei Eheschließung nach dem Ausscheiden

Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen aus der bAV durch Gesamtversorgungsklauseln in Versorgungszusagen

Steuerrechtliche Aspekte bei einer „externen Teilung“ im Rahmen eines Versorgungsausgleichs auf Basis des Rechtsstands vom 1.9.2009

Versorgungsausgleich: Teilungskosten i. H. v. drei Prozent des Ehezeitanteils (maximal 500 Euro) angemessen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.6.2010 – 15 UF 120/10


Die Versicherung verlangte für die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleich drei Prozent des Ehezeitanteils (Obergrenze 500 Euro). Der Ehezeitanteil war entsprechend hoch, sodass die Versicherung die Obergrenze von 500 Euro im Versorgungsausgleichsverfahren ansetzte.


Die Höhe der Teilungskosten war für das Amtsgericht unangemessen hoch, weshalb sie vom Gericht auf 2 Prozent des Ehezeitanteils herabgesetzt wurde. Dagegen konnte sich die Versicherung erfolgreich wehren. Das OLG Stuttgart entschied, dass die anfangs angesetzten Teilungskosten angemessen seien und v. a. den Empfehlungen des Gesetzgebers entsprächen.


Darüber hinaus habe die Versicherung die Kosten, die bei einer internen Teilung für sie entstehen, verständlich aufzeigen können. Nach der Berücksichtigung von Sachbearbeiterkosten für jede interne Teilung von 161,10 Euro (3 Stunden x 53,70 Euro) zzgl. Kosten für die EDV, das Drucken und den Versand sowie vertragsspezifischem Aufwand für die Umsetzung der internen Teilung durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos und die Übertragung des Ausgleichswerts, könne man von mindestens 250 bis 300 Euro für jeden Vorgang ausgehen.


Es sei also zulässig, dass die Versicherung bei ihrer Mischkalkulation Kosten i.H.v. 3 Prozent (maximal 500 €) angesetzt habe. Dieses Ergebnis berücksichtige und wahre die Interessen sowohl der Versicherung als auch der Versicherten in angemessenem Maße.


Keine Hinterbliebenenrente für Ehepartner bei Eheschließung nach dem Ausscheiden

BAG, Urt. v. 20.4.2010 – 3 AZR 509/08


Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte von der Beklagten eine Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen erhalten mit der Einschränkung, dass eine Witwe nur dann eine Hinterbliebenenrente erhalte, wenn die Ehe bereits vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen worden sei. Der Arbeitnehmer schied mit unverfallbarer Anwartschaft aus und heiratete im Anschluss die Klägerin, die nun nach seinem Versterben eine Witwenrente begehrt.


Das BAG wies dieses Begehren mit der Begründung ab, dass eine Versorgungszusage den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen könne, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitverhältnis geschlossen wurde. Dies widerspräche nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder ansonsten zu benachteiligen. Durch diese Regelung würde den Ehepartnern kein Nachteil entstehen, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten. Das Ausbleiben einer ursprünglich erhofften Vergünstigung sei kein rechtlicher Nachteil.


Die Begrenzung der Berechtigten, welche einen solchen abgeleiteten Anspruch erwerben können, stehe auch nicht im Konflikt mit der gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmung. Wird eine Witwen-/Witwerversorgung vereinbart, welche besagt, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden muss, würde der Kreis der Berechtigten für den Mitarbeiter von Anfang an ersichtlich.


Diese Vereinbarung stelle auch keine mittelbare Benachteilung bzw. Diskriminierung aufgrund von Alter oder Geschlecht dar und stehe daher im Einklang mit dem AGG. Der Arbeitgeber, der seine Leistungspflichten auf Risiken begrenzen möchte, welche bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, verfolge damit ein legitimes Ziel im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Die hier getroffene Regelung sei zur Erreichung des Ziels auch angemessen und erforderlich.


Auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften wäre eine solche Vereinbarung rechtmäßig. Art. 2 RL 2000/78/EG werde dadurch nicht verletzt. Die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit sei europarechtlich in der Regel nicht ohne weiteres zu beanstanden. §§ 1, 3 und 7 AGG enthielten gleichartige Prüfungsmaßstäbe wie bei der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nach Art. 2 RL 2006/54/EG und  Art. 141 EG (jetzt: Art. 157 AEUV). Weder Art. 3 GG noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beinhalten strengere Anforderungen als § 3 AGG.


Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen aus der bAV  durch Gesamtversorgungsklauseln in Versorgungszusagen

BAG, Urt. v. 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 und BAG, Urt. v. 18.05.2010 - 3 AZR 97/08


Das BAG hat jüngst in zwei Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Gesamtversorgungsklauseln in Versorgungszusagen die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vorsehen dürfen. Gegenstand der Urteile waren Versorgungsordnungen (Betriebsvereinbarungen), die Gesamtversorgungsobergrenzen enthielten. Lag das Gesamtmonatseinkommen des Ruhegeldempfängers über dieser Höchstgrenze, wurden die Leistungen aus der bAV entsprechend gekürzt. Das Gesamteinkommen war in den Klauseln definiert als „Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen“ bzw. als „Ruhegeld, staatliche Renten, soweit nicht von der Anrechnung ausgenommen, und Einkommen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis“.

 

Die oben genannten Entscheidungen des BAG befassten sich mit den folgenden beiden Konstellationen: In der Sache 3 AZR 80/08 hatte ein Mann zunächst eine bAV-Altersrente bezogen und später nach dem Versterben seiner Ehefrau zusätzlich Witwerleistungen aus der Beamtenversorgung erhalten. Die Parallelentscheidung in der Sache 3 AZR 97/08 beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit auf die Hinterbliebenenleistungen aus der bAV die eigene gesetzliche Altersrente der Witwe angerechnet werden darf. Das BAG urteilte, dass solche Verrechnungsklauseln grundsätzlich rechtlich zulässig sind. Sie verstoßen aber dann gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wenn Versorgungsbezüge, die dem Begünstigten auf Grund eines anderen Leistungsfalls zustehen, zu mehr als 80 Prozent angerechnet werden.


Entscheidend für die Zulässigkeit ist, ob es sich um „gleichgerichtete Versorgungsansprüche“ handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung aus der bAV und der anderweitige Versorgungsbezug, der angerechnet werden soll, auf Grund desselben Leistungsfalls erbracht werden. Daraus folgt:

  1. Erhält der Begünstigte aus der bAV Hinterbliebenenrente, so können die folgenden Leistungen angerechnet werden: Hinterbliebenenrente aus der Sozialversicherung und Hinterbliebenenrente aus einer anderen bAV zu jeweils 100 Prozent. Alters- bzw. Invaliditätsrenten aus der Sozialversicherung/einer anderen bAV können zu 80 Prozent berücksichtigt werden.
  2. Ebenso zu behandeln sind Fälle, in denen der Begünstigte aus der bAV Altersrente erhält. So dürfen Altersrenten aus der Sozialversicherung/einer anderen bAV zu 100 Prozent sowie Hinterbliebenenleistungen aus der Sozialversicherung/einer anderen bAV zu 80 Prozent angerechnet werden.
  3. Gleiches gilt u. E., wenn auf Erwerbsunfähigkeitsrenten andere Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit angerechnet werden sollen. Erhält der Begünstigte aus der bAV Rente wegen Invalidität, so sind anrechnungsfähig: Invaliditätsrenten aus der Sozialversicherung und Invaliditätsrenten aus einer anderen bAV jeweils zu 100 Prozent, Hinterbliebenenleistungen aus der Sozialversicherung/einer anderen bAV zu 80 Prozent.

 

Anrechnungsklauseln, die unzulässigerweise eine volle Berücksichtigung der anderweitigen Bezüge vorsehen, sind unwirksam, wenn sie eine Anrechnung der anderen Bezüge mit mehr als 80 Prozent vorsehen. Andernfalls bleiben sie aber wirksam. Wir gehen davon aus, dass dies auch für individualvertraglich vereinbarte Zusagen gilt.

 

Im Einzelfall ist durch Auslegung der Gesamtversorgungszusage zu prüfen, inwieweit eine Anrechnungsmöglichkeit besteht. Dabei darf u. E. auch die Frage nicht vernachlässigt werden, ob sich aus der bisherigen Anrechnungspraxis bzw. Nichtanwendungspraxis eine betriebliche Übung dahingehend gebildet hat, dass bestimmte anderweitige Bezüge entgegen der Klausel nicht mindernd berücksichtigt werden. Das BAG hat diese Frage nicht angesprochen. Es tendierte in den Entscheidungen offenbar zu einer anrechnungsfreudigen Auslegung. Ob die aktuelle Rechtsprechung auch dann Anwendung findet, wenn keine Gesamtversorgungsklausel vorgesehen ist, hat das BAG noch nicht entschieden.

 

Gerne beraten wir Sie in Ihrem konkreten Einzelfall, wie Sie optimal auf die aktuelle Rechtsprechung reagieren und Ihre Versorgungsregelung den neuen Anforderungen entsprechend anpassen können.


Steuerrechtliche Aspekte bei einer „externen Teilung“ im Rahmen eines Versorgungsausgleichs auf Basis des Rechtsstands vom 1.9.2009

Löst die Wahl des Zielversorgungsträgers im Versorgungsausgleichsverfahren eine Steuerpflicht bei der ausgleichsverpflichteten Person aus, so kann diese – im Rahmen des Verfahrens – der Wahl eines (für die ausgleichsverpflichtete Person) „steuerschädlichen“ Versorgungsträgers durch die ausgleichsberechtigte Person widersprechen. Sollte keine Einigung hinsichtlich des Versorgungsträgers erzielt werden können, wird die Versorgungsausgleichskasse neuer Zielversorgungsträger. Eine Übertragung auf diese Kasse ist dann für die ausgleichsverpflichtete Person steuerunschädlich, da die Leistungen von der ausgleichsberechtigten Person in voller Höhe zu versteuern sein werden.

 

Viele Arbeitgeber führen den Versorgungsausgleich grundsätzlich – soweit zulässig und möglich – über die „externe Teilung“ durch. Dabei werden für die ausgleichsberechtigte Person beim Arbeitgeber der ausgleichspflichtigen Person keine neuen Ansprüche begründet. Der entsprechende Ausgleichswert wird dafür im Gegenzug an einen (von der ausgleichsberechtigten Person) zu benennenden Versorgungsträger überwiesen. Dieser Vorgang führt zu einem Mittelabfluss. Wird im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens kein neuer Zielversorgungsträger benannt, dient als Auffanglösung die Versorgungsausgleichskasse, die in der Rechtsform einer Pensionskasse gegründet wurde und im März 2010 ihre Arbeit aufgenommen hat.


Grundsätzlich kann die betriebliche Altersversorgung intern (über die Rückstellungsbildung innerhalb des Unternehmens) oder extern (z. B. über die Zahlung von Versicherungsprämien) finanziert werden. Das Steuerrecht sieht dazu im § 11 EStG das so genannte „Zuflussprinzip“ vor. Dies bedeutet, dass Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu versteuern sind, zu dem sie als dem Arbeitnehmer zugeflossen gelten.


Bei der internen Finanzierung (Direktzusage, Unterstützungskasse) bleibt das Geld (für die Rückstellungsbildung) im Unternehmen und gilt somit als nicht zugeflossen. Somit sind erst die ausgezahlten Betriebsrenten erst im Leistungsfall über die Lohnsteuerkarte zu erfassen und zu versteuern.


Bei der externen Finanzierung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) werden Prämien an einen externen Versorgungsträger gezahlt. Somit hat das Geld das Unternehmen verlassen und gilt damit als zugeflossen (auch wenn der Arbeitnehmer das Geld zunächst nicht „in den Händen hält“), was die sofortige Steuerpflicht beim Arbeitnehmer auslöst. Über „Hilfskonstruktionen“ (z. B. § 3 Nr. 63 EStG) bleiben die Prämienzahlungen – bis zu gewissen Grenzen – steuerfrei und werden dann auch erst im Leistungsfall in voller Höhe versteuert.
Sollte bei der externen Finanzierung Steuerpflicht ausgelöst worden sein (weil etwa die Grenzen im Sinne von § 3 Nr. 3 EStG ausgeschöpft wurden), werden diese Leistungen nur noch mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert.


Vor diesem Hintergrund sind nun die steuerlichen Flankierungsmaßnahmen zu sehen, die in Artikel 10 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) in das Einkommensteuergesetz eingefügt wurden.


Zunächst wurde der § 3 EStG um die Nummern 55a und 55b erweitert. Nummer 55a bezieht sich auf die interne Teilung, während Nummer 55b die Steuerfreiheit des Übertragungswerts sicherstellt (der Geldabfluss aus dem Unternehmen würde zunächst zur vollen Lohnsteuerpflicht bei der ausgleichsverpflichteten Person führen!), solange gewährleistet bleibt, dass die Leistungen aus dem Zielversorgungsträger an die ausgleichsberechtigte Person im Leistungsfall später der vollen Besteuerung unterliegen.


Diese Steuerfreiheit gilt jedoch laut Satz 2 in Nummer 55b nicht, wenn der Zielversorgungsträger ein Produkt umfasst, das nicht die volle Besteuerung im Leistungsfall gewährleistet. Ein solches „schädliches“ Produkt könnte z. B. eine Direktversicherung sein, die noch vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Diese Versicherung kann alle Voraussetzungen für einen – im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes – zulässigen Zielversorgungsträger erfüllen. Nur sind die Leistungen eines solchen Altvertrags in der Regel bei Kapitalzahlungen in voller Höhe steuerfrei bzw. werden im Falle einer lebenslänglichen Rentenzahlung nur mit dem Ertragsanteil erfasst.


Nach der Systematik der Steuergesetzgebung ist daher bereits im Zahlungszeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der Übertragung aus dem Unternehmen an den neuen Zielversorgungsträger, die volle Lohnsteuer zu entrichten. Allerdings ist Steuerschuldner dieser Lohnsteuer (noch) die ausgleichsverpflichtete Person. Dies bedeutet, dass die ausgleichsverpflichtete Person die zukünftigen Steuerentlastungen der ausgleichsberechtigten Person vorfinanzieren würde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies – gerade im Rahmen eines Scheidungsverfahrens – nicht im gegenseitigen Einverständnis der „Noch-Ehegatten“ geschehen wird.


Der Gesetzgeber hat diese Problematik im Rahmen der Ausschussberatungen erkannt und den § 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um einen Absatz 3 ergänzt.
 

Löst demzufolge die Wahl des Zielversorgungsträgers Steuerpflicht bei der ausgleichsverpflichteten Person aus, so kann sie – im Rahmen des Verfahrens – dieser Wahl widersprechen. Sollte keine Einigung erzielt werden können, wird somit automatisch die oben erwähnte Versorgungsausgleichskasse neuer Zielversorgungsträger. Eine Übertragung auf diese Kasse ist dann für die ausgleichsverpflichtete Person steuerunschädlich, da in diesem Fall die Leistungen von der ausgleichsberechtigten Person in voller Höhe zu versteuern sind.
Eine fundierte Erläuterung dieser dargestellten Problematik kann man auch den Gesetzesbegründungen entnehmen, die in der Drucksache 10/10144 (ursprünglicher Entwurf) auf den Seiten 108 bis 110 und in der Drucksache 10/11903 (Beschlussempfehlung) auf den Seiten 53 und 54 enthalten sind.

 

Angesichts der oben genannten Entwicklungen, sprechen wir folgende Empfehlungen für Arbeitgeber aus:

 

  1. Antworten auf Mitarbeiteranfragen zu einem anstehenden Versorgungsausgleich sollten den folgenden Hinweis enthalten:
    „Die Firma beantragt die externe Teilung. Dazu wird der Ausgleichswert an einen von der ausgleichsberechtigten Person zu bestimmenden Zielversorgungsträger überwiesen. Dieser Vorgang ist in der Regel steuerfrei, kann aber in Einzelfällen bei Ihnen (also der ausgleichsverpflichteten Person) Steuerpflicht auslösen. Wir empfehlen Ihnen daher, die Wahl des Zielversorgungsträgers von einer steuerfachkundigen Person überprüfen zu lassen und ggf. von Ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 15 Abs. 3 VersAusglG Gebrauch zu machen.“

    Nach unserer Auffassung ist der Arbeitgeber zu der Angabe eines solchen Hinweises allerdings nicht verpflichtet. 
  2. Sollte der Arbeitgeber auf die Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person angewiesen sein oder sollte eine Diskussion über die Tatsache entstehen, dass beim Durchführungsweg der (bisherigen) Direktzusage ein Versorgungsfreibetrag gewährt wird, der bei der steuerfreien Übertragung und der daraus resultierenden vollen Steuerpflicht im Leistungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person nicht mehr zum Tragen kommt, so sieht die Gesetzesbegründung auch die Möglichkeit vor, als Zielversorgungsträger ein Produkt zu wählen, das die Voraussetzungen einer so genannten „Rürup-Förderfähigkeit“ erfüllt. Die Besteuerung von Leistungen aus einem solchen Produkt unterliegt dem so genannten „Kohortenprinzip“ analog der Besteuerung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zumindest für ältere ausgleichsberechtigte Personen kann dies eine steuerliche Alternative darstellen. Eine Einzelfallprüfung ist aber in jedem Fall von einer steuerberatungsbefähigten Person vorzunehmen.
  3. Wenn dennoch kein Widerspruch gemäß § 15 Abs. 3 VersAusglG vorgenommen wird und damit nach Satz 2 von Nr. 55b des § 3 EStG die volle Lohnsteuerpflicht bei der ausgleichsverpflichteten Person ausgelöst wird, so ist diese gemäß § 38 Abs. 2 EStG Schuldnerin der Lohnsteuer. Sollte der Barlohn zur Deckung der Steuerschuld nicht ausreichen, so ist ggf. gemäß § 38 Abs. 4 EStG eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt zu leisten. Auch eine gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers neben dem Arbeitnehmer kommt in Betracht.

 

Weitere Informationen zum neuen Versorgungsausgleich bietet unser kostenfreies Web Briefing am 4. Oktober 2010, das Sie bequem von Ihrem Arbeitsplatz aus per Computer mitverfolgen können. Zur Anmeldung für dieses Web Briefing klicken Sie bitte hier.

 

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