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Bei Unternehmenskäufen und -verkäufen spielt die betriebliche Altersversorgung eine wichtige Rolle, denn Pensionsverpflichtungen können eine beträchtliche Höhe und somit einen großen Einfluss auf den Kaufpreis haben. Oftmals sind die Verpflichtungen jedoch nicht in vollem Umfang in der Bilanz abgebildet und die Bemessung des Verpflichtungswerts ist kompliziert und von diversen Annahmen abhängig. Aus diesen Grund ist es entscheidend, sich so früh wie möglich im Rahmen einer Transaktion mit dem Thema betriebliche Altersvorsorge auseinanderzusetzen.
Transaktionstypen
Im Hinblick auf die Frage, welche Pensionsverpflichtungen bei einer Transaktion relevant sind, muss zunächst einmal zwischen zwei verschiedenen Transaktionstypen unterschieden werden.
Eine Transaktion kann an sich verschiedene Formen annehmen, unter anderem:
- Kauf
- Verkauf
- Merger (Zusammenschluss von zwei Einheiten)
- Joint Venture
- Outsourcing (Auslagerung, z.B. von bestimmten Dienstleistungen wie HR, IT, usw.)
Obwohl es viele verschiedene Transaktionsformen gibt, bestehen nur zwei grundsätzliche Transaktionstypen:
- Bei einem „Asset deal“, also einem Betriebsübergang, wird lediglich Betriebsvermögen verkauft. Dabei werden nur die Pensionsverpflichtungen für die aktiven Mitarbeiter, die tatsächlich wechseln, transferiert. Bei einem Betriebsübergang ist ferner zu beachten, dass sämtliche Arbeitgeberleistungen, die betriebliche Altersversorgung eingeschlossen, i.d.R. für ein Jahr nach dem Betriebsübergang nicht verschlechtert werden können (§ 613a BGB).
- Bei einem „Share deal“, also dem kompletten Verkauf einer rechtlichen Einheit (Gesamtrechtsnachfolger), hat man lediglich einen Wechsel des Eigentümers; i.d.R. bleiben die sonstigen Strukturen des Unternehmens erhalten. In diesem Fall werden nicht nur die Pensionsverpflichtungen der aktiven Mitarbeiter, sondern auch die der Rentner und der unverfallbar ausgeschiedenen Mitarbeiter vom Käufer übernommen. In bestimmten Fällen können die Verpflichtungen für die nicht-aktiven Mitarbeiter vor dem Verkauf mit Hilfe des Umwandlungsgesetzes einer anderen Gesellschaft im Konzern zugeordnet werden, jedoch besteht dann die Möglichkeit einer Nachhaftung für den Käufer.
Jede Transaktion, egal welcher Form, wird einem (oder mehreren) dieser zwei Transaktionstypen entsprechen.
Bei großen multinationalen Tranaktionen kommt es beispielsweise oft vor, dass in verschiedenen Ländern verschiedene Transaktionstypen benutzt werden (z.B. ein „Share Deal“ für die rechtliche Einheit in Frankreich und ein „Asset Deal“, um die deutschen Produktionsstätten und Mitarbeiter zu übernehmen).
Es kann auch passieren, dass sich mitten im Kaufprozess, aus ganz anderen Gründen als der bAV, der vorgesehene Transaktionstyp ändert. In diesen Fällen ist es wichtig, dass die Konsequenzen für die Transaktionen bzgl. der betrieblichen Altersversorung neu beurteilt werden müssen.
Allgemeine Grundsätze für die Behandlung von Pensionsverpflichtungen bei der Kaufpreisfindung
Im Laufe der Zeit haben sich die folgenden drei Grundsätze für die Behandlung von Pensionsverpflichtungen bei der Kaufpreisfindung etabliert:
- Die bis heute entstandenen Verbindlichkeiten (Past-Service-Verbindlichkeiten) sind von Leistungen, die künftigen Perioden zuzuordnen sind, getrennt zu betrachten.
- Past-Service-Verbindlichkeiten werden wie Finanzschulden eines Unternehmens behandelt und i.d.R. vom Kaufpreis abgezogen.
- Future-Service-Leistungen wirken sich gewinnmindernd aus.
Diese Grundsätze lassen sich am besten durch ein einfaches Beispiel erklären:
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Ein Unternehmen hat:
- Einen schuldenfreien Unternehmenswert von 500 Millionen Euro
- Schulden von 250 Millionen Euro
- Pensionsverpflichtungen von 50 Millionnen Euro und
- einen laufenden bAV-Aufwand von 10 Millionen Euro
Der Kaufpreis für das Unternehmen nach Abzug der Schulden beträgt ca. 200 Millionen Euro.
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Wichtig ist dabei: Der schuldenfreie Unternehmenswert von 500 Millionen unterstellt, dass der laufende bAV-Aufwand bei 10 Millionen Euro liegt. Wenn ein Käufer glaubt, diesen Aufwand auf z.B. 6 Millionen Euro reduzieren zu können, werden die künftigen zu erwartenden Gewinne in zukünftigen Perioden um 4 Millionen Euro höher ausfallen und der Unternehmenswert entsprechend um ein Vielfaches steigen. Solche Überlegungen sollten auch bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt werden.
Bewertungsansätze für die Bemessung der Pensionsverpflichtungen beim Kauf
Eine der zentralen Fragen ist, welcher Wert für die langfristigen Versorgungsleistungen beim Kauf eines Unternehmens zu Grunde gelegt werden sollte. In der Vergangenheit war es in Deutschland gängige Praxis, bei der Kaufpreisfindung die steuerlichen Werte für die Pensionsverpflichtungen zu berücksichtigen. Diese Zahlen standen zur Verfügung, andere, wie zum Beispiel IAS 19- oder BilMoG-Zahlen, dagegen in vielen Fällen noch nicht. Inzwischen wird diese Vorgehensweise aber von den meisten Marktteilnehmern nicht mehr als zeitgemäß betrachtet.
Heutzutage ist es üblich, dass die IFRS-(IAS 19-) bzw. US-GAAP-Verpflichtungswerte herangezogen werden. Obwohl IAS 19 keine perfekte Messgröße ist, hat dieser Ansatz als Kompromisslösung und etablierter Standardansatz einige Vorteile, wie zum Beispiel Transparenz, Objektivität und einheitliche Anwendbarkeit. Das erzielte Ergebnis wird zudem i.d.R. von Finanzwirtschaftlern als vertretbarer wirtschaftlicher Wert der Leistungen angesehen.
Dies ist und bleibt aber lediglich ein Standardansatz und insbesondere seit der ersten Finanzkrise in 2007/2008 mehren sich die Stimmen, die anzweifeln, ob die IAS 19-Rückstellung wirklich ausreichend ist. Alternative Betrachtungsweisen zu IAS 19 fasst das folgende Schaubild zusammen:

Aber wann ist welche der aufgeführten Optionen sinnvoll?
- Übertragungswert: Diese Möglichkeit ist für ein Unternehmen sinnvoll, das beim Kauf eines anderen Unternehmens grundsätzlich nicht bereit ist, Risiken im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen zu übernehmen. Das Unternehmen könnte eine ausreichend hohe Kaufpreisreduzierung für die Pensionsverpflichtungen verlangen, um die Risiken komplett an ein Versicherungsunternehmen übertragen zu können. Voraussetzung ist sicherlich eine verhandlungsstarke Position des kaufenden Unternehmens.
- „Funding Assumptions“: In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach den „Funding Assumptions“, also den Annahmen, die für die Auslagerung eines Pensionsfonds herangezogen werden, vorzunehmen. Diese Option kommt zum Beispiel bei Transaktionen in Großbritannien in Betracht. Dort bleibt möglicherwise das erforderliche Niveau der Ausfinanzierung aufgrund aufsichtsrechtlicher Genehmigungserfordernisse viel höher als das bilanztechnische Niveau gemäß IAS 19. Es erscheint daher sinnvoll, dem höheren Finanzierungsbedarf des Pensionsplans bei der Kaufpreisfindung Rechnung zu tragen.
- „IFRS-ähnliche“ Ansätze: Selbst wenn man sich auf eine Bewertung nach IAS 19 einigt, ist einiges an Spielraum gegeben. Mit einem aggressiven Ansatz lässt sich im Vergleich zu einem konservativen im Ergebnis ein Unterschied in der Rückstellung von 20 bis 40 Prozent erzielen.
- BilMoG: Wenn ein Käufer sich stark an der deutschen Handelsbilanz orientiert, wäre ein Abzug basierend auf BilMoG oder ähnlichen Annahmen denkbar. Doch hier ist Vorsicht geboten: BilMoG-Werte können manchmal höher, manchmal niedriger ausfallen als die IFRS-Rückstellungswerte.
- Kapitalkosten (Internal Rate of Return): Für besonders risikofreudige Käufer gibt es eine weitere Option: Mit einem Zinssatz, der den Kapitalkosten (cost of capital) der Firma entspricht, lässt sich eine Kaufpreisreduzierung für die Pensionsverpflichtungen ermitteln. Diese Betrachtungsweise ermöglicht es einem Unternehmen in Wettbewerbssituationen ggf. einen höheren Kaufpreis anzubieten als die Konkurrenz. Als Nachteil dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Übernahme der Pensionsrisiken wahrscheinlich keine „adäquate“ Entschädigung erfolgt (zumindest nicht im Sinne vom IAS 19), wobei hier individuell zu definieren ist, was adäquat bedeutet.
Das Spektrum an möglichen Bewertungsansätzen ist also breit und je nach Ansatz können die Verpflichtungshöhen sehr unterschiedlich ausfallen. Verpflichtungen, die nach dem Übertragungswert-Ansatz ermittelt werden, können z. B. drei bis vier Mal höher ausfallen als Verpflichtungen, deren Bewertung nach dem Kapitalkosten-Ansatz erfolgt. Allein dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, sich frühzeitig damit zu befassen, welcher Bewertungsansatz der „richtige“ für die vorgesehene Transaktion ist, um eine Strategie für die Verhandlung mit der Gegenseite zu entwickeln.
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