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BBG-abhängige Versorgungszusagen

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Auswirkung der BAG-Urteile vom 21. April 2009 auf BBG-abhängige Versorgungszusagen

Zuletzt aktualisiert: 4 Februar 2010

 



Im Frühjahr 2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einige Urteile zu den Auswirkungen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 auf BBG-abhängige Versorgungszusagen gefällt (siehe dazu auch „Mercer informiert“- Ausgabe 30 vom 2. Juli 2009 ). Jetzt liegen die Begründungen zu den Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08 sowie 3 AZR 471/07) vor1. Aus diesen lassen sich nun konkrete Handlungsempfehlungen ableiten.

 

Gegenstand der Urteile waren endgehaltsabhängige Versorgungszusagen mit einer gespaltenen Leistungsformel, bei der für versorgungsfähige Bezüge oberhalb der BBG die Leistung anders berechnet wird als für versorgungsfähige Bezüge unter der BBG. Durch die außerplanmäßige Anhebung der monatlichen BBG um 500 € zum 1. Januar 2003 nach § 275c SGB VI sind die Ansprüche der Kläger auf Versorgungsleistungen deutlich abgesunken. In beiden vom BAG behandelten Fällen ist der Versorgungsberechtigte kurz nach dieser Anhebung pensioniert und durch die Reduzierung der Leistungen besonders hart getroffen worden.


Das BAG hat deshalb am 21. April 2009 entschieden, dass diese Zusagen durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG regelmäßig lückenhaft geworden sind und deshalb entsprechend dem ursprünglichen Regelungsziel zu ergänzen sind. Nach Auffassung des BAG ist die Versorgungsleistung zunächst so zu berechnen, als hätte die außerplanmäßige Erhöhung der BBG nicht stattgefunden. Von der so ermittelten Leistung darf der Arbeitgeber allerdings den Betrag abziehen, um den sich die gesetzliche Rente des Begünstigten durch die aus der außerordentlichen Anhebung der BBG resultierenden höheren Sozialversicherungsbeiträge erhöht hat. In beiden Fällen ergaben sich höhere Betriebsrentenansprüche als nach dem Wortlaut der Versorgungsregelung.


In vielen Unternehmen gibt es Zusagen, bei denen Bezügeteile bis zur BBG anders behandelt werden als Bezügeteile oberhalb der BBG. Jedenfalls für Versorgungsfälle vom 1. Januar 2003 bis heute dürften die Grundsätze der Urteile vom 21. April 2009 auf die o. g. Zusagen übertragbar sein. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man nach detaillierter Untersuchung der Zusagen und der Begleitumstände zum Ergebnis käme, dass die Zusagen hier ausnahmsweise nicht in Bezug auf die BBG-Veränderung als lückenhaft anzusehen sind.


Offen bleibt nach den Urteilen vom 21. April 2009 die Frage, ob auch künftige Versorgungsfälle sowie andere Versorgungszusagen mit gespaltener Leistungs- bzw. Beitragsformel betroffen sind. Falls beispielsweise auch heute noch rentenferne Jahrgänge (Versorgungsfälle ab 2010) betroffen wären, würde dies zu langfristig höheren Versorgungsleistungen und aufgrund der Teilanrechnung der Sozialversicherungsrente auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Dieses Risiko könnte u. E. aber durch geeignete Gestaltungsmaßnahmen reduziert werden. So ist es beispielsweise denkbar, dass das BAG eine per Betriebsvereinbarung geschaffene Übergangsregelung akzeptiert, mit der die alte BBG über einen längeren Zeitraum auf die neue BBG überführt wird. Eine entsprechende Änderung der betroffenen Zusagen hätte zudem den Vorteil, dass die daraus resultierenden erhöhten Pensionsrückstellungen auch in der Steuerbilanz anerkannt werden. Sie hätten damit auch Rechtsklarheit bei der Rückstellungsbildung.


Welche Handlungsoptionen haben Unternehmen nun und wie sieht die Empfehlung von Mercer aus? Im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung über eine Anpassung von bestehenden Versorgungsregeln empfehlen wir, den Umfang der Erhöhung der Versorgungsleistungen für die betroffenen Personen zu ermitteln (intern oder extern durch Mercer)  und die Auswirkungen auf die Pensionsrückstellungen abzuschätzen - einmal für den ungünstigsten Fall, dass nämlich die Grundsätze der BAG-Entscheidungen vom 21. April 2009 auch für zukünftige Versorgungsfälle übernommen werden müssen, und einmal für den Fall, dass als Reaktion auf die BAG-Urteile eine Übergangsregelung für das BBG-Problem eingeführt wurde (eine zeitlich gestreckte Überleitung von der alten auf die neue BBG-Definition).

 


1

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2009-4-21&nr=13732&pos=2&anz=3 und

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2009-4-21&nr=13745&pos=1&anz=6

 

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